Der Preis ist heiß – Abmahnungen wegen fehlender Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen

 

Produktwerbung im Internet – insbesondere die Werbung mit Preisangaben gegenüber Verbrauchern – beschäftigt regelmäßig die Wettbewerbskammern der Zivilgerichte. Nach der Klärung der grundsätzlichen Anforderungen an die Angabe des Endpreises inklusive der Umsatzsteuer sowie den Liefer- und Versandkosten geraten nunmehr die Angebotsgestaltungen in den Ergebnislisten von Preissuchmaschinen (froogle.de, idealo.de, Preisroboter.de, guenstiger.de, etc.) in den Fokus der Gerichte. Derzeit sind uns mehrere Abmahnungen wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises innerhalb von Angebotsgestaltungen in Preissuchmaschinen bekannt.

 

Abmahnungen wegen fehlender Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen

Abmahnungen wegen fehlender Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen

Preissuchmaschinen

Preissuchmaschinen (auch als Preisvergleichportale bezeichnet) sind Websites, auf denen Nutzer Angebote verschiedener Verkäufer zu einem gesuchten Produkt recherchieren und deren Preise vergleichen können (bspw. froogle.de, idealo.de, Preisroboter.de, guenstiger.de, etc.). Hierzu betreiben die Preissuchmaschinen Datenbanken, in denen die verschiedenen Angebote mit einem Kurztext erfasst sind. Bei der Suche nach einem Produkt werden die verschiedenen Angebote mit einem Kurztext angezeigt und sind üblicherweise direkt mit der ausführlichen Angebotsbeschreibung in den Online-Shops des jeweiligen Anbieters verlinkt. Die Angebote werden in der Regel von den Verkäufern selbst oder über dritte Agenturen (Affiliate-Dienstleister) eingestellt. Die Nutzung von Preissuchmaschinen ist in der Regel kostenlos, sie finanzieren sich durch Werbung und Provisionen der beworbenen Onlineshops.

 

Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Werbung mit Preisen gegenüber Verbrauchern. Ihr Zweck ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch geeignete Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten; vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Telefonischer Auskunftsdienst, m.w.N.).

Nach den Regelungen der Preisangabenverordnung sind beim Angebot oder der Bewerbung von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern etwa grundsätzlich die so genannten „Endpreise“, d.h. die Preise inklusive der Umsatzsteuer sowie sonstiger Bestandteile anzugeben, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Im Versandhandel sind gegenüber Verbrauchern ferner die Liefer- und Versandkosten anzugeben, § 2 Abs. 2 Ziffer 2 PAngV.

 

Grundpreis

Werden Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist neben dem Endpreis zusätzlich der sog. „Grundpreis“ anzugeben, § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV. Dies ist der jeweils umgerechnete Preis für 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware, § 2 Abs. 3 S. 1 PAngV. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden, § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV. Die Vorschrift dient der Gewährleistung einer hinreichenden Preisvergleichsmöglichkeit bei unterschiedlichen Verkaufsmengen (450 Gramm gegenüber 320 Gramm oder 0,4 Liter gegenüber 0,75 Liter, etc). Dies ist aus den entsprechenden Zusatzangaben auf den Preisschildern, bspw. in Regalen von Supermärkten, allgemein bekannt.

 

Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen?

Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen?

Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises in Preissuchmaschinen?

Die Eingangs erwähnten derzeit kursierenden Abmahnungen betreffen nun die Frage, ob der Grundpreis auch bereits in der kurzen Angebots-Kurzbeschreibung in Preissuchmaschinen ausgewiesen werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen letzten Entscheidungen die Anforderungen an die Befolgung der Verpflichtungen der PAngV bei Internet-Angeboten weiter verschärft und auch die Anforderungen an die Darstellung in Angebots-Kurztexten in den Ergebnislisten von Preissuchmaschinen konkretisiert. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass die Anforderungen der PAngV grundsätzlich auch für die Darstellung in Preissuchmaschinen gelten (BGH, GRUR 2010, 251 – Versandkosten bei Froogle). Konkreter Gegenstand dieser Entscheidung war die Angabe der Liefer- und Versandkosten, auf die nach Ansicht des BGH auch innerhalb der Kurzdarstellung von Preissuchmaschinen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum beworbenen Preis hingewiesen werden muss, wobei der BGH allerdings auch einen Hinweis mit Verlinkung als zulässiges  Beispiel nennt.

In einer weiteren Entscheidung zu Preissuchmaschinen hat der BGH ferner klargestellt, dass die Pflicht zur Einhaltung dieser Anforderungen bei dem Werbenden/Anbietenden liegt (BGH, GRUR 2010, 1110 – Versandkosten bei Froogle II). Den Einwand, dass die Versandkosten vom Suchmaschinenbetreiber überhaupt nicht abgefragt wurde – und dieser hierfür also auch kein Eingabefeld vorsieht – ließ der BGH hierbei ausdrücklich nicht gelten und führte insoweit aus:

„Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient.” (BGH, GRUR 2010, 1110, 1111 Rdnr. 17 – Versandkosten bei Froogle II)

Der Grundpreis ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ anzugeben. Dieses Erfordernis hat der BGH bei Angeboten im Internet in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (BGH, NJW 2009, 3095 –  Angabe des Grundpreises in der Werbung – Dr. Clauder’s Hufpflege) wie folgt konkretisiert:

„Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Absatz I 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können“.

Zugleich hat der BGH in dieser Entscheidung grundsätzlich klargestellt, dass das Erfordernis der Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV auch generell keine geringere Relevanz hat, als etwa die Verpflichtung zur Angabe der Preisbestandteile des Endpreises (Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten):

„Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten nach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger verankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung geboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen. Nach § 2 Absatz I 1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“

Nach diesen Rechtsprechungsvorgaben des BGH erscheint auch die Angabe des Grundpreises in den Angebots-Kurztexten von Preissuchmaschinen zwingend. Dies hat kürzlich auch bereits das Landgericht Hamburg für „Sofort Kaufen“- Angebote auf der Auktions-Plattform eBay so beurteilt und das Fehlen der Angabe als wettbewerbswidrig beurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, 327 O 196/11 = BeckRS 2011, 26935). Danach würde die Verpflichtung gleichermaßen für die Angebots-Kurztexte in Ergebnislisten von Online-Auktionshäusern (allerdings nur bei Festpreisangeboten, da bei Angeboten mit Zuschlag an den Höchstbietenden nach Zeitablauf Endpreis und Grundpreis naturgemäß noch nicht feststehen) und Handelsplattformen (etwa amazon) gelten.

Die Ausgestaltung der eigenen Werbe- und Angebotspraxis beim Internet-Handel sollte sich daher zur Vermeidung unnötiger Kosten und Risken an diesen Rechtsprechungsvorgaben orientieren und rechtzeitig überprüft werden. Hierbei sind auch laufende Online-Werbemaßnahmen über Affiliate- und Suchmaschinenoptimierungspartner (SEO) zu überprüfen und gegebenenfalls an die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Wir stehen Ihnen hier als externer Compliance-Partner zur Verfügung, beraten Sie bei der Identifizierung von Risiken Ihrer Online-Aktivitäten und der gegebenenfalls erforderlichen Umsetzung eines rechtssicheren Online-Marketings oder Online-Shops. Sprechen Sie uns an!

Bei Erhalt einer Abmahnung sollte rechtzeitig reagiert werden (hierzu auch unser Leitfaden zum Umgang mit Abmahnungen), um unkontrollierbare Kostenfolgen zu vermeiden. Die richtige Reaktion hilft insbesondere, unnötige Kosten – die bei vielen Waren außerhalb jeglichen Verhältnisses zum Erlös stehen – zu vermeiden. Wer hier schnell reagiert und rechtzeitig eine ausreichende – zugleich aber auch nicht unnötig weite –  Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, kann unangenehme Folgen vermeiden.

BBS ist Ihr Partner in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums. Wir sind gerne für Sie da – kompetent, schnell und direkt.