kein leichtes Spiel für Händler: die neue Spielzeugzeugrichtlinie

Spielzeug: Neue Richtlinie gilt ab 20. Juli

Ab dem 20. Juli 2011 muss die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (Richtlinie im Text) angewendet werden. Diese Richtlinie ersetzt die mehr als 20 Jahre alte bisherige Regelung (Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG). Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in Deutschland durch eine Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSG).

Diese neue Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Der Begriff „Spielzeug“ wird in der Richtlinie nicht für alle denkbaren Produkte definiert. Vielmehr werden in den Definitionen folgende Kategorien von Spielzeugen unterschieden:

  • Funktionelles Spielzeug,
  • Wasserspielzeug,
  • Aktivitätsspielzeug,
  • Chemisches Spielzeug,
  • Brettspiele für den Geruchssinn,
  • Kosmetikkoffer und
  • Spiele für den Geschmacksinn

Die Richtlinie gilt nicht für

  • Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
  • Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
  • mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
  • Spielzeugdampfmaschinen; und
  • Schleudern und Steinschleudern.

Daneben gibt es in Anhang I der Richtlinie noch eine Liste mit Produkten, für welche die Richtlinie nicht gilt.

Neue gesetzliche Sicherheitsanforderungen

Die Richtlinie bestimmt einerseits verschärfte Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge. So war es z.B. bislang möglich, den in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwert von 24 Volt für elektrische Spielzeuge zu überschreiten und zugleich dennoch formell die Sicherheit des betreffenden Spielzeugs zu gewährleisten. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Außerdem wurden neue Sicherheitsanforderungen, z. B. für chemische Inhaltsstoffe in Spielzeugen (Grenzwerte) oder für die Lautstärke eingeführt.

Die Sicherheitsanforderungen werden in Anhang II der Richtlinie näher beschrieben und umfassen folgende Bereiche:

  •  Physikalische und mechanische Eigenschaften
  • Endzündbarkeit
  • Chemische Eigenschaften
  • Elektrische Eigenschaften
  • Hygiene
  • Radioaktivität

Händler aufgepasst: erweiterte Prüfungspflichten

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Abmahnungen drohen: jetzt richtig informieren und unliebsame Überraschungen vermeiden

Die neue Richtlinie bringt auch neue Bestimmungen über Prüfungspflichten und Warnhinweise für Spielzeug.

So müssen Händler vor dem Angebot eines Spielzeuges prüfen, ob dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und insbesondere auch, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätserklärung versehen ist.

Der Händler muss darüber hinaus prüfen, ob der Hersteller oder Importeur die folgenden Anforderungen erfüllt hat:

Eindeutige Identifikation

Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Die Kennung soll direkt am Spielzeug angebracht sein. In Ausnahmefällen (z.B. wenn das Spielzeug zu klein ist) kann die Kennung z.B. auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung enthalten sein – jedoch nur, wenn dies aus technischen Gründen nötig ist.

Herstellerbezeichnung und Kontaktadresse

Hersteller und Importeur haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass in der Anschrift eine zentrale Stelle angegeben ist, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Gesetzliche Pflicht:  Erweiterte Warnhinweise

Die neue Spielzeugverordnung sieht eine erweiterte Verpflichtung zu Warnhinweisen vor, wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist. Außerdem sieht die Verordnung bestimmte verpflichtende Warnhinweise vor.

Anforderungen an Warnhinweise

Die Warnhinweise müssen in deutscher Sprache deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und inhaltlich richtig abgefasst sein und mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Wichtig: Alle für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die nachfolgend noch dargestellten besonderen Hinweise sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

Hier einige Detailinformationen zu den verpflichtenden Warnhinweisen:

Altershinweis

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

„Nur für den Hausgebrauch.“

Aktivitätsspielzeug“ ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

Chemische Stoffe und Chemisches Spielzeug:

Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, muss einen Hinweis auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. Chemisches Spielzeug muss außerdem auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren [*]. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

„Chemisches Spielzeug sind Chemiebaukästen und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

Rollschuhe, Skates usw. zur Benutzung als Spielzeug:

Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:

„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

 „Wasserspielzeug“ ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;

Spielzeug in Lebensmitteln:

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:

„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

An Wiegen, Betten usw. befestigtes Spielzeug:

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss auf der Verpackung und  – dauerhaft befestigt – an dem Spielzeug selbst folgenden Warnhinweis tragen:

„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:

„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Neue Anforderungen für Online-Shops: Abmahnungen drohen

Wichtig:

Auch für Online-Anbieter sind die neuen Vorschriften verpflichtend. Wer die Vorschriften nicht beachtet, verstößt damit mit großer Wahrscheinlichkeit auch gegen das Wettbewerbsrecht und riskiert eine Abmahnung oder weitere Risiken. Die Warnhinweise sollten auch so eingebunden sein, dass sie im Verlauf des Kaufvorgangs in jedem Fall angezeigt werden. Die Anforderung ist z.B. nicht erfüllt, wenn die Hinweise in einem ergänzenden PDF oder auf einer nicht zwingend angezeigten Unterseite enthalten sind.

Bitte informieren Sie sich zu den Details der neuen Richtlinie. Bei Rechtsfragen zur neuen Spielzeugkennzeichnung und natürlich auch alle anderen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht sind wir natürlich gerne für Sie da: direkt, unkompliziert und verständlich