Nichts dafürgekonnt? EuGH urteilt zur Haftung von Marktplatzbetreibern für Markenverletzungen
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Die Haftung des Plattformbetreibers: eine lange Geschichte
Bundesgerichtshof zur Haftung von eBay
Urteil des EuGH
Keine Haftungsausnahme für aktiv handelnden Betreiber
Der EuGH hat unter anderem festgestellt, dass ein Plattformbetreiber sich nicht auf die Ausnahme für Hosting-Dienste in Art. 14 der EU-Richtlinie 2000/31 (in Deutschland umgesetzt durch § 7 ff. des Telemediengesetzes) berufen könne, wenn er den Nutzern bei der Gestaltung ihrer Angebote und bei der Werbung für die Angebote Hilfestellung leistet. Denn dann sei der Plattformbetreiber nicht mehr „neutraler“ technischer Anbieter, sondern er könne die Angebote auch kontrollieren.
Keine Ausnahme von der Verantwortlichkeit bei Kenntnis von Markenrechtsverstößen
Aber selbst dann, wenn eine solche aktive Rolle des Plattformbetreibers nicht gegeben sei, hafte der Plattformbetreiber wenn er Anhaltspunkte für eine Markenrechtsverletzung hat und die betreffenden Daten trotzdem nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt.
Weiter hält der EuGH fest, dass die nationalen Gerichte von Betreibern verlangen können müssen, Maßnahmen zur Beendigung von Rechtsverletzungen und Vorbeugung gegen künftige Markenrechtsverletzungen durch Nutzer zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Beispielsweise könne verlangt werden, dass der Plattformbetreiber eine sichere Identifizierung der Nutzer (und Rechtsverletzer) sicherstellt, wobei natürlich das Datenschutzrecht beachtet werden muss.
Keine Überraschung
Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend, schafft aber nun endlich Klarheit: Betreiber von Handelsplattformen haften für Rechtsverletzungen der Nutzer, wenn sie die Rechtsverletzung kennen, aber nicht abstellen. Sie haften außerdem, wenn sie mit einer Rechtsverletzung rechnen müssen, aber keine zumutbaren Vorsichtmaßnahmen treffen. Wenn der Plattformbetreiber nicht nur als „neutraler“ technischer Dienstleister, sondern als Werbepartner für die Nutzer auftritt, muss er die Angebote auch auf Rechtsverletzungen prüfen. Wie sorgfältig diese Kontrolle sein muss, werden die nationalen Gerichte bei künftigen Entscheidungen zu prüfen haben.
Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar: Plattformbetreiber müssen etwas unternehmen, wenn Rechtsverletzungen auftreten. Die Devise „wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“ scheidet dabei aus. Wer Werbung für Nutzerangebote treibt, kann sich nicht auf Haftungserleichterungen für Hosting-Dienstanbieter berufen. Bisher nachlässige Plattformbetreiber sollten daher ihre rechtlichen Strategien, aber auch die Gestaltung der technischen Sicherheitsmaßnahmen ihrer Dienste überdenken. Interessant ist die Feststellung des EuGH, dass auch in der sicheren Feststellung der Identität des Nutzers eine zumutbare Maßnahme gegen Rechtsverletzungen zu sehen sein kann.