Ernstfall Abmahnung: wie Sie richtig reagieren

Abgemahnt – was tun?

Auf zahllosen Internetseiten werden aktuelle Urteile (im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und zu vielen anderen Themen) veröffentlicht, kommentiert und zusammengefasst. Man gewinnt beinahe den Eindruck, dass das Internet durch juristische Informationen geradezu überflutet wird. Andererseits erweisen sich für den sachverständigen Betrachter viele der wohlmeinenden Informationen nicht nur als falsch, sondern geradezu als gefährlich. Dies trifft insbesondere auf das Reizthema „Abmahnung“ zu. In unzähligen Forenbeiträgen und Artikeln aus mehr oder weniger kenntnisreicher Feder (bzw.: Tastatur) werden „heisse“ Tipps und gut gemeinte Empfehlungen verbreitet, deren Befolgung für den Ratsuchenden mitunter in einer finanziellen Katastrophe endet.

Diese Informationen  sollen Licht ins Dunkle bringen. Wir schildern Ihnen, welchen Hintergrund Abmahnungen haben, wie darauf reagiert werden kann und vor allem, was der Empfänger einer Abmahnung tun oder gerade auch lassen sollte.

Diese Information richtet sich an Unternehmer, beispielsweise Shop-Betreiber (z.B. für Fragen zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschacksmusterrecht oder zur Verletzung von Urheberrechten auf gewerblichen Websites) und befasst sich nicht mit den sogenannten Filesharing-Abmahnungen, die wegen der Teilnahme an Tauschbörsen für Software, Musik und Filme ausgesprochen werden. Zum Thema Filesharing und Abmahnungen finden Sie hier umfangreiche Informationen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen haben.

Die Abmahnung, das unbekannte Wesen

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Abmahnung: ärgerlich, aber auch schnell gefährlich und teuer
©PantherMedia/Tomas Anderson

Grundsätzlich lösen Abmahnungen fast immer zunächst Empörung aus. „Abzocke“, „Betrug“ oder „Wegelagerei“ sind typische Begriffe, wenn ein solches höchst unerwünschtes Schriftstück im Briefkasten liegt oder aus dem Telefaxgerät kommt.

Dabei ist der Grundgedanke der Abmahnung eigentlich keineswegs die Erzeugung von Kosten – sondern genau das Gegenteil. Der Inhaber eines Anspruchs kann natürlich zu Gericht gehen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Das gilt nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für Unterlassungsansprüche. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit des so genannten „sofortigen Anerkenntnisses“ geschaffen, um die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern. Wer also seinen Gegner sofort vor Gericht zerrt, hat selbst alle Kosten zu tragen, wenn der Gegner sich sofort fügt und den Klageanspruch anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn der Gläubiger seinen Schuldner vorher „gemahnt“ hat. Bei Unterlassungsansprüchen hat die Abmahnung diese Funktion.

Wer rechtswidrig in ein fremdes Recht eingreift, also beispielsweise eine Marke, ein Patent, ein Geschmacksmuster, ein Gebrauchsmuster oder ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne die Zustimmung des Berechtigten benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das gilt auch bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, z.B. durch irreführende Werbung.

Aus der erstmaligen Rechtsverletzung schließt die Rechtsprechung eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Bei der erstmaligen Rechtsverletzung geht man also davon aus, dass sich die Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann. Um diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, reicht es nicht aus, dass das rechtsverletzende Verhalten eingestellt wird. Schließlich hat es ja bereits einmal stattgefunden. Vielmehr ist erforderlich, dass der Rechtsverletzer eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner dem Gläubiger verspricht, für den Fall der Wiederholung einer Vertragsstrafe zu zahlen. Durch das Versprechen einer Vertragsstrafe (die erst bei einer künftigen Wiederholung der Verletzung fällig wird)  zeigt der Unterlassungsschuldner, dass er es ernst meint und sich an sein Unterlassungsversprechen gebunden fühlt. Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so ist der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs gesichert. Es steht ihm dann keine Grundlage mehr zur Verfügung, die Unterlassung gerichtlich zu erzwingen. Und genau darum geht es bei der Abmahnung:

Eine Abmahnung ist nichts anderes, als die Information an den Rechtsverletzer, dass er widerrechtlich handelt sowie die Aufforderung, zur Vermeidung gerichtlicher Schritte eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (und natürlich die rechtsverletzende Handlung einzustellen).

Der Gesetzgeber hat beispielsweise im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Urheberrechtsgesetz sogar ausdrücklich vorgesehen, dass der Verletzte dem Rechtsverletzer durch eine Abmahnung die Gelegenheit zur aussergerichtlichen Streitbeilegung geben soll:

§ 12 Absatz 1 UWG:

„(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“

Wird auf eine Abmahnung eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so entstehen eben gerade nicht die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Sache wird also im Ganzen kostensparender erledigt.

Ursache der Abmahnung: die Verletzung

Bei Abmahnungen geht es immer um Unterlassungsansprüche. Solche Unterlassungsansprüche entstehen durch die Verletzung fremder Rechte. Eine Marke gibt beispielsweise ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die vom Markenschutz umfasst sind und Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen zu nutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Das Patent gibt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Benutzung des geschützten Gegenstands oder Verfahrens zu verbieten. Das Geschmacksmuster gewährt seinem Inhaber ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten, den von Geschmacksmuster geschützten Gegenstand verwenden. Gleiches gilt für Urheberrechte. Auch wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, ist gegenüber seinen Wettbewerbern zur Unterlassung verpflichtet.

Solche Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Wer gegen fremde Rechte verstößt, hat dies zu unterlassen. Und zwar auch dann, wenn er die Rechtsverletzung eigentlich nicht wollte. Dies klingt hart, ist jedoch bei näherer Betrachtung eigentlich ganz fair. Es kommt also nicht darauf an, dass der Benutzer eines Fotos wusste, dass die Urheberrechte eigentlich bei einem Dritten liegen. Der Verwender eines Zeichens muss nicht gewusst haben, dass dieses Zeichen durch die Marke eines Dritten abgedeckt ist. Der Anbieter einer Ware musste nicht einmal das Geschmacksmuster kennen, welches die angebotenen Gegenstände schützt. Auch musste der Verwender eines Verfahrens nicht wissen, dass auf dieses Verfahren zugunsten eines Dritten ein Patent besteht. „Ich konnte nichts dafür, weil ich von dem Schutzrecht nichts wusste“ ist also keine taugliche Erwiderung auf eine Abmahnung.

Die Gerichte fordern überdies von Gewerbetreibenden äußerst hohe Sorgfaltsmaßstäbe. Wer eine Ware importiert, hat sich beispielsweise über sämtliche in Betracht kommenden Marken, Patente und sonstigen Schutzrechte zu informieren und zu recherchieren. Wer dies nicht tut, handelt bereits schuldhaft. Das Risiko soll nach dem Wille des Gesetzgebers nicht beim Inhaber eines Schutzrechts liegen, sondern bei demjenigen, der im geschäftlichen Verkehr auftritt und fremde Schutzrechte beachten muss.

Der Unterlassungsanspruch besteht in der Regel gegen alle Beteiligten in der Verwertungskette. So kann beispielsweise der Anbieter eines verletzenden Produkts den Inhaber der Patentrechte nicht auf den Hersteller verweisen, weil der ja durch die Produktion die Rechtsverletzung erst möglich gemacht hat. Auch das Anbieten ist eine Rechtsverletzung. Der Anbieter haftet also neben dem Hersteller.

Form und Inhalt

Für Abmahnungen existieren keine detaillierten Formvorschriften. Für eine wirksame Abmahnung ist nur erforderlich, dass der Verletzte den Verletzer über eine konkrete Rechtsverletzung informiert und zur Vermeidung gerichtlicher Schritte innerhalb einer gesetzten Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert. Umfangreiche Rechtsausführungen sind ebenso wenig erforderlich wie das Beifügen einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Eine wirksame Abmahnung muss nicht einmal schriftlich erfolgen. So sind – wenn auch in der Praxis äußerst selten – mündliche Abmahnungen durchaus denkbar.

Ebenfalls nicht erforderlich ist – und dies ist seit Kurzem höchstrichterlich geklärt – eine Originalvollmacht. Dabei gilt: Ein Rechtsanwalt mahnt in der Regel natürlich nicht im eigenen Namen ab. Er macht vielmehr die Unterlassungsansprüche eines Mandanten geltend. Immer wieder wird gemunkelt, Mandant und Rechtsanwalt arbeiteten zusammen und bereicherten sich gemeinsam an den durch die Abmahnung entstehenden Kosten des Gegners. Auch wird gerne behauptet, dass der Rechtsanwalt gar keinen Mandanten habe.

So oft diese Vorwürfe zu hören sind: Der Abgemahnte müsste solche Umstände vor Gericht beweisen. Fakt ist: Ein Rechtsanwalt, der für einen nicht existierenden Mandanten abmahnt, begeht dadurch einen Betrug und riskiert seine Zulassung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Rechtsanwälte ihre Existenz und ihre berufliche Zukunft für Erträge aus „gefälschten“ Abmahnungen aufs Spiel setzen würden. Allerdings hat es in der Vergangenheit tatsächlich Fälle gegeben, in denen sich Betrüger als abmahnender Rechtsanwalt ausgegeben haben. Eine Prüfung sollte daher auf jeden Fall erfolgen.

Rechtsmissbrauch: stets behauptet und selten bewiesen

Gerne wird gegen Abmahnungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Rechtsmissbrauch bedeutet, dass es dem Abmahnenden nicht um seinen Unterlassungsanspruch, sondern um andere Zwecke (beispielsweise das Erzeugen erstattungsfähiger Kosten) geht. Hunderte von Forenbeiträgen erwecken den Eindruck, dass nahezu jede Abmahnung rechtsmissbräuchlich und daher am besten gar nicht erst zu beachten ist. Interessant ist, dass sich sogar eine Bundesjustizministerin dazu verstieg, den Abgemahnten zu empfehlen, solche Briefe „in den Mülleimer“ zu werfen – ein Rat, der den Betroffenen teuer zu stehen kommen kann. Denn viele der Vermutungen und Mythen, die in Internetforen verbreitet werden, sind schlichtweg falsch und entsprechen nicht den gerichtlichen Maßstäben.

Fakt ist: Das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs muss der Abgemahnte beweisen. Dabei reicht es beispielsweise nicht aus, dass eine große Anzahl von Abmahnungen verschickt wurde und der eingeschaltete Rechtsanwalt als „Abmahnanwalt“ bekannt ist. Bei Patenten, Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten ist ein Rechtsmissbrauch allein durch die Menge verschickter Abmahnungen so gut wie ausgeschlossen. Natürlich hat der Inhaber eines Schutzrechts das Recht, sich gegen eine Vielzahl von Verletzungen auch mit einer Vielzahl von Abmahnungen zu wehren. Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann von einem Rechtsmissbrauch dann ausgegangen werden, wenn das durch die Abmahnungen für den Abmahnenden geschaffene Prozesskostenrisiko in keinem Verhältnis mehr zu seinem Geschäftsbetrieb steht. In der gerichtlichen Praxis sind Fälle, in denen ein Rechtsmissbrauch erfolgreich dargelegt und bewiesen werden kann, äußerst selten.

Abmahnung erhalten – wie richtig reagieren?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte vor allem eines tun: Ruhe bewahren.

Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob der dargestellte Sachverhalt zutrifft. Ist eine Abmahnung in der Sache falsch, ist sie auch selten begründet. Dabei sollte man jedoch scharf zwischen Tatsachen und Rechtsmeinungen unterscheiden. Natürlich meinen die meisten Empfänger einer Abmahnung im Markenrecht, dass sie die fremde Marke nicht verletzen würden. Genau dies ist dann oft Gegenstand kostspieliger gerichtlicher Auseinandersetzungen. In der Sache falsch ist eine Abmahnung nur, wenn der Sachverhalt nicht zutrifft, wenn also beispielsweise das beanstandete Warenangebot nie stattgefunden hat.

Trifft der Sachverhalt zu, sollte zunächst geprüft werden, ob die behauptete Rechtsverletzung nicht schnellstmöglich abgestellt werden kann. In den meisten Fällen wird im reinen und unkommentierten Entfernen der Rechtsverletzung keineswegs ein Schuldeingeständnis zu sehen sein. Andererseits bestehen beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen oftmals Schadensersatzansprüche. Mit jedem Tag, an welchem zum Beispiel die beanstandete Bilddatei veröffentlicht war, können solche Ansprüche vermehrt werden.

Sodann sollte der Abgemahnte einen fachkundigen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen und das weitere Vorgehen in der Sache prüfen lassen. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann sie zurückgewiesen werden – das geht in vielen Fällen sogar auf Kosten des Abmahnenden. Ist sie berechtigt, sollte geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und welchen genauen Umfang diese Erklärung haben muss. In manchen Fällen ist es unter Risikogesichtspunkten geboten, eher das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen, um damit ein hohes Vertragsstrafenpotential zu vermeiden. Unsere Empfehlung spezialisierten und kompetenten Rechtsrats ist keineswegs eigennützig. Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz sind oftmals sehr komplex. Wenn es um das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte geht, sind in vielen Fällen vertiefte Spezialkenntnisse erforderlich, um einen Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilen zu können. Tausende von Entscheidungen existieren zur Wirksamkeit – und damit auch zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit – von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Unzahl von Entscheidungen unterschiedlichster Gerichte befasst sich mit Marken, deren Unterscheidungskraft, der Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen, der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Benutzung eines Zeichens in einem bestimmten Kontext oder auf eine bestimmte Art und Weise. Selbst rechtlich fachkundige Leser verstehen oftmals den Schutzbereich eines Patents nur mit Mühe. Unsere Erfahrung zeigt daher: wer auf Abmahnungen ohne qualifizierten Rat reagiert, trägt am Ende oft wesentlich höhere Kosten, als er sie selbst unter Berücksichtigung eigener Rechtsanwaltskosten bei der Beiziehung eines Anwalts gehabt hätte. Wer bei der Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition spart, sollte sich über das Ergebnis nicht wundern.

Über Abmahnungen, die Produkte betreffen (z.B. Abmahnungen wegen Markenrechten) sollte auch umgehend der Lieferant benachrichtigt werden. So lassen sich weitere Abmahnungen oftmals vermeiden und durch ein gemeinsames Vorgehen Kosten sparen.

Die teuerste „Rechtsberatung“: falsche Informationen aus dem Internet

Der klassische Fall unzureichender Rechtsberatung ist die Zurückweisung von Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich. Ein Beispiel hierzu sieht wie folgt aus: Eine Abmahnung geht ein. Der Abgemahnte (beispielsweise Betreiber eines eBay-Shops) soll es unterlassen, ein bestimmtes markenrechtlich geschütztes Zeichen zu benutzen. Der Betroffene wendet sich an die vermeintlich sachkundigste und dabei auch noch kostenlose Rechtsberatung: ein Internetforum. Dort wird ihm von einer großen Zahl seiner „Mitstreiter“ (die meistens nicht betroffen sind und damit auch nichts zu verlieren haben) mitgeteilt, dass der Abmahnende durchaus bekannt ist. Der hat ja sicherlich schon 1000 Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem macht er bestimmt mit seinem Rechtsanwalt gemeinsame Sache. Besser noch: der die Abmahnung aussprechende Rechtsanwalt wird mit dem „Abmahner“ verwechselt und es werden (in der Praxis eher weniger erfolgversprechende) Strategien gegen Rechtsanwalt XYZ empfohlen, welcher natürlich als „Betrüger“ bekannt ist.

Dementsprechend fällt auch die Antwort des Shopbetreibers an den abmahnenden Rechtsanwalt aus. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird erhoben, daneben auch gerne eine große Zahl weitergehender Vorwürfe (Täuschung und Betrug!). Es dauert nicht lange, und es liegt ein weiterer (dickerer) Umschlag im Briefkasten des Shop-Betreibers. Dieser enthält dann eine gerichtliche einstweilige Verfügung. Da diese einstweilige Verfügung von einem Landgericht erlassen wurde, muss der Abgemahnte sich nun einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen. Denn vor Landgerichten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben. Der Rechtsanwalt prüft den Sachverhalt und kommt zu folgendem Ergebnis: Das verwendete Zeichen ist mit der Marke ähnlich, die Waren vom Markenschutz umfasst. Es liegt also mit großer Wahrscheinlichkeit eine Markenverletzung vor. Das sah auch das Gericht so, da es ja die Einstweilige Verfügung erlassen hat. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Markenrecht sind in der Praxis höchst selten. Selbstverständlich konnte der Rechtsinhaber sich in der Vergangenheit gegen eine Vielzahl von Verletzungen auch mit einer Vielzahl von Abmahnungen wenden. Die einstweilige Verfügung wird vom Gericht also mit größter Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Statt ein paar 100 € kostet die Angelegenheit nun mehrere 1000 €. Der Abgemahnte musste dabei am Ende doch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Die vermeintlich kostenlose Rechtsberatung im Internetforum schlägt mit dem völlig unnötig entstandenen Differenzbetrag zu Buche.

Was unbedingt zu vermeiden ist

Das Folgende sollten Sie unbedingt vermeiden, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

Untätigkeit: Wer auf eine Abmahnung nicht reagiert, riskiert die erheblich höheren Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Bei gerichtlichen Streitigkeiten kommen nämlich neben weiteren Anwaltskosten auch Gerichtskosten auf den „Verlierer“ zu. In Abmahnungen sind oftmals sehr kurze Fristen gesetzt. Dabei gilt: Bei Unterlassungsansprüchen können auch kurze Fristen durchaus angemessen sein. Selbst eine unangemessen kurze Frist macht die Abmahnung nicht unwirksam. Statt der zu kurzen Frist gilt stattdessen eine angemessene Frist. Wer auf eine Abmahnung mit 3 Tagen Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht reagiert, muss also die Kosten einer zwei Wochen später beantragten berechtigten einstweiligen Verfügung tragen, selbst wenn die in der Abmahnung gesetzte Frist eigentlich zu kurz war.

Eigene Reaktion: Natürlich ist der Unmut über eine Abmahnung und insbesondere die beigefügte Kostenaufstellung häufig groß. Bei allem Ärger – reagieren Sie nicht selbst. Oftmals werden in Telefonaten von Abgemahnten genau die Informationen mitgeteilt, die dem Abmahnenden noch gefehlt haben. Schadensersatzansprüche werden dadurch möglicherweise vergrößert. So sehr es den Abgemahnten danach drängt, seinem Unmut Luft zu machen – auch hier kann nichts Gutes das Resultat sein. Durch emotionale Belastung wird kein Rechtsstreit „besser“, sprich aussichtsreicher. Der Verfasser kennt Fälle, in denen beispielsweise der Abgemahnte den gegnerischen Rechtsanwalt im Eifer des Gefechts herzhaft beschimpfte. Eine solche Vorbelastung macht eine nicht selten durchaus vernünftige gütliche Einigung nicht einfacher. Auch die Zustimmung beispielsweise zu einer Ratenzahlung ist nicht leichter zu erzielen, wenn der Rechtsverletzer dem Rechtsinhaber zuvor Betrug und Rechtsmissbrauch vorgeworfen hat.

Falsche Reaktion: Bitte lassen Sie sich qualifiziert beraten. Es geht oft um viel, wenn in gewerblichen Sachverhalten Unterlassungsansprüche im Raum stehen. Während es jedoch für fast jeden Unternehmer selbstverständlich ist, dass er die Bremsen seines Autos in einer Fachwerkstatt warten lässt, sieht das bei der Rechtsberatung oft ganz anders aus: Hochkomplexe Verträge werden selbst angefertigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von den Konkurrenten „zusammengeklaut“.

Markige Drohungen mit Gegenabmahnungen („Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“) werden in das Impressum der Website aufgenommen, die ebenso rechtlich unsinnig sind wie sie den rechtlich beratenen Gegner zu „harten“ rechtlichen Schritten geradezu auffordern. Auf Abmahnungen antwortet der Unternehmer selbst oder er zieht in dem jeweiligen Rechtsgebiet möglicherweise nicht spezialisierte Berater hinzu. Wie oben bereits erwähnt: bei Abmahnungen geht es sehr oft um äußerst schwierige Rechtsfragen – und obendrein meistens um viel Geld. Wer sich hier nicht mit dem jeweils aktuellen Meinungsstand der Gerichte, ja sogar mit den lokalen Besonderheiten der durchaus manchmal unterschiedlichen Rechtsprechungstendenzen auskennt, kommt bei der Beurteilung der Rechtslage schnell zum falschen Ergebnis. Suchen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der in der Materie Experte ist und mit Ihnen gemeinsam nüchtern und gelassen das rechtlich und auch ökonomisch für Sie beste Vorgehen unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Rahmenbedingungen entwickelt. Sie benötigen als Partei eines Rechtsstreits nicht einen  Berater, der Ihnen Recht gibt, sondern einen solchen, der das Recht kennt.

Einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben: Unbedingt vermeiden sollten Sie auch die ungeprüfte Abgabe der einer Abmahnung beigefügten Unterwerfungserklärung (dort meistens „Unterlassungserklärung“ oder „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ genannt). Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weit gefasst. Es sind darin häufig Anerkenntnisse oder Verpflichtungen enthalten, die der Abgemahnte in der geforderten Form nicht schuldet. Auch das Vertragsstrafenrisiko, also die Gefahr, bei menschlich mitunter nicht vermeidbaren Fehlern hohe Summen an den Gegner zahlen zu müssen, kann durch eine zulässige Modifikation möglicherweise erheblich vermindert werden.

Der Königsweg: Abmahnungen vermeiden

Die preiswerteste und nervenschonendste Art des Umgangs mit Abmahnungen ist natürlich, gar nicht erst welche zu erhalten. In der Praxis ist dies oftmals weder schwer noch teuer.

Viele Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts beziehen sich auf Rechtstexte wie beispielsweise allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen. Lassen Sie sich solche Texte von einem fachkundigen Rechtsberater erstellen. In der Praxis werden allgemeine Geschäftsbedingungen vielfach aus unterschiedlichsten Vorlagen mühevoll „zusammengebastelt“. Das Ergebnis sind dann z.B Geschäftsbedingungen die nicht nur abmahnfähig, sondern auch unwirksam und sind und obendrein sinnvolle und kaufmännisch vorteilhafte zulässige Regelungen gerade nicht enthalten. Der Verfasser kennt Händler-AGB mit nicht weniger als knapp 20 abmahnfähigen und großteils wirtschaftlich bedeutungslosen Regelungen, in denen aber der höchst bedeutsame Eigentumsvorbehalt durch eine Zusatzpassage komplett ausgehebelt wurde. Die Erstellung von Verträgen, AGB und sonstigen Rechtstexten, aber auch die Prüfung von Internetangeboten auf die Einhaltung der wichtigsten Vorschriften bieten wir in vielen Fällen zu günstigen Pauschalen an. Die Kosten von Abmahnungen und Wettbewerbsstreitigkeiten übertreffen dabei die Kosten einer sorgfältigen rechtlichen Begleitung und Unterstützung zur Vermeidung von Rechtsverletzungen oft bei Weitem – und dann müssen die beanstandeten Texte doch vom Fachmann berichtigt werden.

Kollisionsrecherchen: Lassen Sie prüfen, ob Ihr Produkt, Ihr Angebot oder Ihre Werbung Rechte Dritter verletzen. Eine kurze Recherche, beispielsweise nach etwaig entgegenstehenden Marken, ist nicht kostspielig, kann jedoch hohe Kosten vermeiden. Darüber hinaus sollten Sie über den Erwerb eigener Schutzrechte nachdenken. Wer selbst bessere ältere Rechte hat, muss die Inanspruchnahme aus jüngeren Schutzrechten nicht fürchten.

Zuverlässige Partner: Beim Einkauf gilt hinsichtlich der rechtlichen Gefahren oft das Gleiche wie in Hinblick auf die Produktsicherheit. Hinter dem billigsten Angebot lauern oft die höchsten Risiken. Insbesondere bei Herstellern im asiatischen Raum wird die Schutzrechtslage in Europa oft nicht beachtet. Wer solche rechtsverletzende Ware importiert, begeht bereits dadurch möglicherweise die Verletzung eines Patents oder einer Marke. Grenzbeschlagnahme und Abmahnung sind dann in nicht wenigen Fällen die Folge. Sprechen Sie das Thema gewerbliche Schutzrechte daher auch bei Ihren Lieferanten an. Grundsätzlich hat auch ein Wiederverkäufer Anspruch auf Schadensersatz bzw. Gewährleistung, wenn ein Produkt fremde Rechte verletzt und der Wiederverkäufer dafür geradestehen muss. Was in der Theorie klar und selbstverständlich ist, erweist sich in der Praxis oft als ausgesprochen schwierig. Die Durchsetzung von Regressansprüchen in China ist beispielsweise insbesondere für kleinere Anbieter praktisch so gut wie unmöglich.

Richtige Verträge: Wenn Sie Software, Lizenzen, Internetseiten oder Produkte von Dritten beziehen, achten Sie auch auf die richtige Gestaltung der eingeräumten Rechte und eine klare Verantwortlichkeit. Damit werden für spätere Schwierigkeiten viele Fragen geklärt, die sonst mühsam „ausgestritten“ werden müssen.

Professionelle Geschäftsgestaltung: Halten Sie Ordnung in Ihren Angeboten und Texten. Wer Geschäftsprozesse organisiert und bündelt und die Übersicht über seine Angebote, Werbung und das sonstige Auftreten des Unternehmens bewahrt, geht geringere Risiken ein und hat auch im Ernstfall die besseren Karten. Werbemittel, Texte und die Gestaltung der Geschäftsprozesse sollten in regelmäßigen Umständen auch rechtlich überprüft werden, damit Gesetzesänderungen berücksichtigt werden. Mitarbeiter sollten mit klaren Anweisungen und standardisierten und sachkundig geprüften Materialien ausgestattet werden. Beispielsweise kann so vermieden werden, dass mehrere Fassungen einer Widerrufsbelehrung verwendet und damit Unterlassungs- oder gar Vertragsstrafenansprüche verursacht werden.

Ansprechpartner: In einer durch das Recht mitbestimmmten Umgebung sollte der Unternehmer einen Ansprechpartner für Rechtsfragen haben. Ein beständiger und spezialisierter Ratgeber sollte für die Begleitung des der Aufbaus und der Ausbaus der Geschäftsaktivität da sein. So selbstverständlich wie der Steuerberater sollte auch der Berater in Fragen des Wettbewerbsrechts und des geistigen Eigentums sein, damit Sie sich auf das konzentrieren können, was Ihnen am Herzen liegt: Ihren Geschäftserfolg – ohne böse Überraschungen.

Wer die vorstehenden Ratschläge befolgt, kann mit großer Wahrscheinlichkeit Abmahnungen und Rechtsverletzungen oder zumindest kostspielige Fehlentscheidungen vermeiden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich wehren oder wissen, was nun zu tun ist? BBS ist Ihr Partner in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums. Wenn Sie sicher gehen oder bei Streitigkeiten Ihre Optionen kennen wollen, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da – kompetent, schnell, direkt und nicht nur in Hamburg.