OLG Frankfurt am Main: Werbung mit gewinnspiel-getriggerten Bewertungen unzulässig
Vorinstanz: OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20. 06. 2024
Aktenzeichen: 6 U 128/23
Normen: § 8 UWG, § 5 UWG
Leitsatz des Verfassers: Es ist irreführend, in einem Online-Shop für Waren mit Kundenbewertungen in Form von teilweise ausgefüllten schwarzen Sternen zu werben, ohne die potenziellen Kunden darüber zu informieren, dass mit der Abgabe der Kundenbewertung ein Vorteil in Form der Teilnahme an einem Gewinnspiel verbunden war.
Die Beklagte, die einen Onlineshop für Fahrräder betreibt, hatte Kundenbewertungen mit einem Gewinnspiel beworben, bei dem die Teilnahmeberechtigung für den Gewinn eines Einkaufsgutscheins an die Abgabe einer Bewertung geknüpft war. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.07.2023 entschieden, dass die Beklagtenicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Das Landgericht befand, dass keine Irreführung vorlag, da die Bewertungen nicht direkt vergütet wurden und die Nutzer ausreichend informiert wurden.
Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, legte gegen dieses Urteil Berufung ein, da sie der Ansicht war, dass viele Nutzer ihre Bewertungen aufgrund der Teilnahme an einem Gewinnspiel abgeben würden und dies die Bewertungen positiv beeinflusse.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Produkte mit hohen Kundenbewertungen zu bewerben, wenn diese Bewertungen auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel zurückzuführen sind.
Das OLG Frankfurt gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Beklagte irreführende Werbung betreibe, da die Nutzer nicht hinreichend darüber aufgeklärt würden, dass die abgegebenen Bewertungen mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft seien. Bezahlte Empfehlungen seien in der vorliegenden Fassung unzulässig, da sie den Anschein der Objektivität erweckten, der nicht gegeben sei, wenn für eine Bewertung eine Belohnung angeboten werde.
Durch die Auslobung eines Gewinnspiels habe die Beklagte einen geldwerten Vorteil gewährt, der die Unabhängigkeit der Bewertungen gefährde. Die Teilnahmebedingungen waren zwar enthalten, aber für den Kunden nicht ersichtlich. Der Hinweis auf der Website war nicht ausreichend sichtbar, um die Nutzer über die Herkunft der Bewertungen zu informieren.
Das Urteil zeigt erneut, wie heikel Eingriffe von Shopbetreibern in Bewertungssysteme sein können. Bewertungen haben einen enormen Werbewert, da sie authentisches Kundenfeedback vermitteln (oder besser: oft den Anschein). Belohnungen, Anreize und andere Maßnahmen zur Bewertungsförderung führen daher oft in den Bereich der Irreführung.
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