Landgericht Berlin: 25 Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google unwirksam

AGB und Inhaltskontrolle

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der sogenannten Inhaltskontrolle. Nach den in den §§ 305 ff. BGB enthaltenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen darf das „Kleingedruckte“ nicht überraschend sein, den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und auch nicht gegen die in §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Klauselverbote verstoßen. Dabei enthält § 308 BGB solche Regelungen, die stets und immer unwirksam sind. § 309 BGB enthält sogenannte Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, es kommt hierbei auf die konkrete Gestaltung der einzelnen Klausel an. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen die für eine Mehrzahl von Verträgen Anwendung finden sollen. Dabei kommt es nicht auf die Verwendung der Bezeichnung „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ an. Ja sogar einzelne Klauseln ansonsten individuell gestalteter Verträge können unter die Kontrollvorschriften des AGB-Rechts fallen, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen.

Große Anbieter – rechtssichere AGB?

Urteil: Landgericht Berlin hält Datenschutzklauseln und Änderungsvorbehalt AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen; Nutzungsbedingungen) und Datenschutzerklärung von Google für unwirksam

IT und Datenschutzrecht: AGB-Kontrolle besonders wichtig

In der anwaltlichen Praxis begegnen wir häufig Unternehmern, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zusammenstellen. Dabei gehen sie grundsätzlich davon aus, dass man nur von den richtigen Vorlagen die richtigen Vorschriften kopieren und entsprechend anpassen muss. Natürlich gehen die Gestalter derartiger „Selbstbau-AGB“ davon aus, dass die Geschäftsbedingungen großer und namhafter Anbieter eine besondere Qualität aufweisen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „gut“ sind. Was wird unter hierbei vergessen wird: die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen findet nicht selten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung statt. Hierbei „müssen“ sich zwei Unternehmen, die miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um wettbewerbsrechtliche Vorschriften streiten. Bei vielen der namhaftesten Anbieter ihrer jeweiligen Branche besteht jedoch kein nennenswerter Wettbewerb oder zumindest ein solcher Wettbewerb, welcher nicht dazu neigt, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland auszufechten. Eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung kann allerdings dann stattfinden, wenn ein für ein eigenes rechtliches Vorgehen hinreichend legitimierter Verein, beispielsweise ein Verbraucherschutzverband oder ein Wettbewerbsverein, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung machen. Denn unwirksame AGB-Klauseln sind nicht nur nichtig und führen in der Regel zur Anwendung der für den Verwender meistens wesentlich schlechteren gesetzlichenVorschriften – sie stellen in vielen Fällen auch eine Wettbewerbsverletzung dar, welche Gegenstand von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder aktivlegitimierten ( also zu einem Vorgehen befugten) Verbänden sein können.

Landgericht Berlin: 25 Klauseln der Google-Bestimmungen unwirksam

So hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen maßgebliche Inhalte der Datenschutzerklärung unter Nutzungsbestimmungen für die Google-Dienste gewendet (Deutsche Verbraucherschützer haben sich mit einer Klage gegen die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbestimmungen von Google durchgesetzt (Urteil vom 19.11.2013 – 15 O 402/12). Das Landgericht Berlin erklärte insgesamt 25 Klauseln für rechtswidrig, wie der vzbv mitteilte.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Klauseln unklar sind oder den Adressaten zu weit in seinen Rechten einschränken. 13 der in dem Urteil für unwirksam erachteten Klauseln bezogen sich auf den Datenschutz. Darin hatte sich der Verwender unter anderem das Recht vorbehalten, «möglicherweise» gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder «unter Umständen» personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Wie das Gericht bestätigte, würde ein Verbraucher in Anbetracht der Formulierungen nicht ausreichend über das tatsächliche Ausmaß der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten informiert.

Aus Sicht der Antragstellerin war überdies die von Google vorgesehene Einwilligung in die Datennutzung unzureichend. Denn sie kombiniert die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und zur Datenschutzerklärung. Zudem behielt sich Google das Recht vor, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, was nach Einschätzung der Klägerin eine und unangemessene Benachteiligung für die Kunden des online Riesen darstellt.

Google hat angekündigt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin in Berufung zu gehen. Dabei vertritt Google nach Medienverlautbarungen die Ansicht, dass die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle sich nicht auf die Datenschutzerklärung beziehen dürfe, weil jene nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei.

Nach der ganz persönlichen Einschätzung des Verfassers dürfte das Landgericht Berlin bei den berichteten Feststellungen richtig liegen. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich teilweise um Klassiker des deutschen AGB Rechts, welche nur aufgrund der besonderen Umstände so lange Zeit unbeanstandet blieben. So dürfte beispielsweise der Änderungsvorbehalt (http://www.google.de/intl/en/policies/terms/regional.html Stand: 11.11.2013):

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kaum den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen, welcher entscheiden hat, dass Änderungsvorbehalte dem AGB-Verwender nicht eine Handhabe liefern dürfen, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu verschieben und damit die Position des Vertragspartners zu entwerten (BGH, Urteil vom 11. 10. 2007 – III ZR 63/07). Ein in AGB vorgesehener Änderungsvorbehalt muss daher sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, dass der Kunde bei Vertragsschluss vorhersehen kann, unter welchen Umständen und in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat.

Der weitere Fortgang des Verfahrens dürfte spannend sein. Insbesondere dürfte sich auch hier wiederum die Frage stellen, in welchem Umfang das Datenschutzrecht als wettbewerbsrelevante Norm und nicht lediglich als höchstpersönliches Recht des einzelnen Individuums angesehen wird.

AGB: Transparenz und Lesbarkeit entscheiden

Nachdem in Deutschland geltenden Recht müssen allgemeine Geschäftsbedingungen so transparent sein, dass der Vertragspartner weiß, was seine Rechte und Pflichten in Ausführung der Vertragsbeziehung sind und womit er zu rechnen hat. Diesen Anforderungen dürften insbesondere die höchst umfangreichen und nicht dem hiesigen Rechtsraum angepassten Geschäftsbedingungen großer Dienstanbieter aus dem angloamerikanischen Raum kaum entsprechen. Hintergrund hierfür dürfte die höchst unterschiedliche Tradition im Bereich der Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen sein.

Wer sich als inländischer Marktteilnehmer bei derartigen Regelungen bedient, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit abmahnungsfähige Geschäftsbedingungen schaffen. Auch wenn die Übernahme aufgrund der Verwenderfreundlichkeit der Bestimmungen mitunter reizvoll sein dürfte, liegt genau darin das rechtlich Problem: „Gummiklauseln“ mit weitreichenden Änderungs- und Ausgestaltungsrechten für den Verwender halten der gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht stand.

Sie sind Unternehmer und möchten sich professionell aufstellen? Sie möchten nicht wegen Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt werden oder unliebsame Überraschungen bei der Durchsetzung vermeintlich sicherer vertraglicher Ansprüche erleben? Und Sie möchten insbesondere nicht in der Pressemitteilung eines Verbraucherschutzvereins genannt werden, der Ihre Geschäftsbedingungen erfolgreich gerichtlich angegriffen hat? Das Team von BBS Rechtsanwälte verfügt über umfangreiche Kenntnisse im AGB- und Wettbewerbsrecht. Wir helfen unseren Kunden bei der Gestaltung vorteilhafter und gleichzeitig dennoch rechtswirksamer Geschäftsbedingungen. AGB sind per Definition die Grundlage einer Vielzahl von Verträgen und daher ein wesentlicher Faktor für Erfolgsaussichten und Risiken des Verwenders. Sie verdienen daher ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Professionalität. Hierzu gehört auch die richtige rechtliche Unterstützung, die insbesondere facettenreiche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB kennt und berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!