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Markenschutz für die Zahl 1000? Der EuGH hat entschieden

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Die Marke: ein umfangreiches Recht

Eine Marke dient der Kennzeichnung des betrieblichen Ursprungs von Waren oder Dienstleistungen. Die Marke verschafft dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten verbieten, das markenrechtlich geschützte Zeichen oder ein ähnliches Zeichen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis als Hürde

Freilich soll das Markenrecht nicht dazu dienen, allgemein gebräuchliche Zeichen zu Gunsten eines Marktteilnehmers zu monopolisieren. Daher fordern Gesetz und Rechtsprechung von einer Marke Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Darüber hinaus darf ein Zeichen nicht freihaltebedürftig sein. Es darf also nicht zum verbreiteten Allgemeingebrauch gehören.

EuGH: 1000 nicht als Marke für Druckerzeugnisse tauglich

Ob die Eintragungshindernisse für die Zahl 1000 gilt, hatte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beurteilen.

Die Klägerin wollte eben diese Zahl als Gemeinschaftsmarke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen zu ihren Gunsten eingetragen haben. Gemeinschaftsmarken sind – mit Amtsgebühren ab Euro 900 verhältnismäßig preisgünstige – Marken, die in der gesamten europäischen Union Geltung entfalten.

Die Klägerin hatte mit ihrer Anmeldung jedoch kein Glück. Die Eintragung wurde vom zuständigen Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt verweigert, weil das Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft für die damit beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe und außerdem wegen der breit gefächerten Verwendung der Zahl für die allgemeine Benutzung freizuhalten sei.

Die Markenanmelderin zog bis zum Europäischen Gerichtshof – ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte mit Urteil vom 10.03.2011 (Az. C-51/10 P) die vorangegangene Entscheidung, nach welcher insbesondere in Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften häufig Ranglisten und Sammlungen veröffentlicht werden, für die zur Angabe des Inhalts ganze Zahlen bevorzugt werden, beispielsweise „1000 Fragen und Antworten“. Dies verdeutliche, dass der Durchschnittsverbraucher die Zahl 1000 nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als Hinweis auf den Inhalt einer Publikation auffasse.

Keine Bindung des Markenamtes an vorherige Entscheidungen

Höchst interessant sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zur Bindungswirkung von Voreintragungen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass das Harmonisierungsamt in der Vergangenheit zahlreiche andere Marken mit ähnlichem Inhalt eingetragen habe. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Die Eintragungsfähigkeit einer Marke sei in jedem Einzelfall von neuem und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte zu prüfen. Der Umstand, dass das Eintragungsamt vergleichbare Zeichen in der Vergangenheit eingetragen hat, verpflichte das Amt nicht dazu, in ähnlichen Fällen gleich zu handeln (also die Eintragung zu gewähren).

Als alte Marke nicht viel Wert: 1000

Der vorgenannte Umstand ist auch bei nationalen Markenanmeldungen immer wieder ein Quell des Ärgernisses. In vergangenen Zeiten wurden Markeneintragungen oftmals deutlich gnädiger zugebilligt. Dies geschieht auch heute noch mitunter, wenn der zuständige Prüfer des jeweiligen Markenamtes einen besonders großzügigen Maßstab anlegt. Insbesondere aus der Vergangenheit resultieren daher zahlreiche Marken, die so heute nicht mehr eingetragen würden. Die deutsche Rechtsprechung hat daraus – „Ausreißerentscheidungen“ ausgenommen – gerade nicht gefolgert, dass dieser großzügige Maßstab auch für alle aktuellen Anmeldungen zu gelten hat. „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ lautet die Devise: der Umstand, dass ein Dritter zu Unrecht eine Marke erteilt bekommen hat, verpflichtet das Amt nicht zu weiteren Eintragungen nicht den Anforderungen der Markengesetze genügender Marken.

Altmarken mit schlummerndem Risiko

Wer eine derartige als Marke besitzt, kann sich freuen – oder auch nicht. Denn im Verletzungsverfahren kann über die Reichweite des Schutzes einer eingetragenen Marke geurteilt werden. Jener fällt bei nicht kennzeichnungskräftigen Zeichen dementsprechend gering aus. Darüber hinaus können solche Altmarken auch auf Antrag gelöscht werden. Daher sollte auch vor einer Abmahnung geprüft werden, ob eine Marke auch den aktuellen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit gerecht wird.

Eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein sehr umfangreiches Recht. Damit sind jedoch auch Risiken verbunden, die oftmals erst in künftigen Verletzungsverfahren ans Licht kommen. In diesem Fall doppelt ärgerlich, da die Streitwerte im Markenrecht und damit auch die Kosten im Falle des Unterliegens vor Gericht hoch sind.

Spart Kosten und Nerven: fachkundige Beratung durch Rechtsanwalt

Vor diesem Hintergrund tun Markenanmelder gut daran, sich vor der Anmeldung durch einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt oder Patentanwalt beraten zu lassen. Das Ausfüllen eines Formulars ist dabei nicht der eigentliche Gegenstand der Leistung. Vielmehr geht es darum, das Risiko einer Zurückweisung der Marke, die Schlagkraft der Marke im Falle künftiger Kollisionen aber natürlich auch die Kollision der Marke mit älteren Marken zu prüfen. Eine solche fachkundige Begleitung und Beratung spart am Ende aller Tage Kosten und Nerven.

BBS berät und betreut zahlreiche Anmelder und Inhaber nationaler und internationaler Marken. Mit fachkundiger und praxisgerechter Beratung unterstützen wir Sie, damit ihre Marke Erfolg haben kann. Wir sind gerne für Sie da!

Heute schon an der Eule genascht? Unterscheidungskraft von Tierbezeichnungen bei Marken

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Unterscheidungskraft – Voraussetzung des Markenschutzes

Ein immer wieder auftauchendes Problem für Markenanmelder ist das Erfordernis der Unterscheidungskraft. Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Zeichen, die die Eigenschaften der Ware/Dienstleistung beschreiben. Im Gegensatz zur früher vorherrschenden Rechtsprechung reicht es dabei heute nicht mehr aus, dass ein Zeichen mehrdeutig ist, also neben einer beschreibenden Verwendung des Zeichens auch eine andere Verwendung möglich ist. Es reicht, wenn eine Bedeutung des Zeichens beschreibend ist (EuGH GRUR 2004, 146 – Wrigley)

Ob ein Zeichen als beschreibend anzusehen ist, ist manchmal schwer zu beurteilen. Ein kaum überschaubares Dickicht von Entscheidungen unterschiedlichsten Inhalts macht auch für den routinierten Markenrechtsspezialisten eine Prognose oft schwer.

Eine Vorgabe und viele Deutungen – widersprüchliche Urteile und Beschlüsse

Einen weiteren Beitrag zum bunten Strauß der Einschätzungen von Gerichten und Markenämtern lieferte nun das Bundespatentgericht (Aktenzeichen: 25 W (pat) 195/09, Entscheidung vom 04. November 2010). Das Gericht bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke „Schwarze Eule“ für Süßwaren in Klasse 30.

Nach der Einschätzung des Gerichts besteht die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi,; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben. Das Bundespatentgericht führte aus, dass die angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung davon ausgehen, dass „schwarze Eule“ nur die Form und Farbe der in der Verpackung enthaltenen Süßwaren beschreibt.

Die angesprochenen Verkehrskreise seien es gewöhnt, dass ihnen Süßwaren insbesondere in unterschiedlichsten Tierformen angeboten würden. Die vorherige Zurückweisung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamts sei daher zu Recht erfolgt.

Auch wenn der zivilisierte Mitteleuropäer bei schwarzen Eulen, weissen Mäusen oder grünen Fröschen kaum zuerst an Naschwerk denkt – bei strenger Betrachtung auf Basis der gesetzlichen Vorschriften ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts richtig. Wenn das, was auf der Packung steht, den Packungsinhalt beschreiben kann, greift das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz.

Was die Situation jedoch für den Markenanmelder so schwer macht, ist der unterschiedlich strenge Maßstab von Gerichten und Eintragungsämtern bei der Beurteilung durchaus vergleichbarer Sachverhalte. Es ist dem Markenanmelder nicht zu vermitteln, warum „Service World“ nach Einschätzung des Bundespatentgerichts für periodische Zeitschriften schutzfähig sein soll (für solche Zeitschriften würden seit jeher farblose Gattungsbezeichnungen verwendet, das Publikum sei daran gewöhnt und messe daher solchen Titeln eine hinreichende Unterscheidungskraft bei) – im Gegenzug dazu aber „BUSINESS WEEK“ für ein wöchentlich erscheinendes Magazin mit Handels-, Finanz- und Industriethemen für Führungskräfte vom gleichen Gericht als nicht hinreichend unterscheidungskräftig eingeschätzt wird.

Eine Vorprüfung der Marke lohnt

Bei der Zurückweisung einer Marke mangels Unterscheidungskraft werden die Anmeldegebühren nicht zurückerstattet. Die Investition in eine kurze Vorprüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen von Ämtern und Gerichten lohnt sich daher in den meisten Fällen. BBS bietet für Markenanmeldungen günstige Pauschalpreise, wozu im Rahmen einer Recherche auch immer eine Prüfung der Unterscheidungskraft erfolgt.

Bei allen Fragen zu Markenrechten und den Besonderheiten des Anmeldeverfahrens sind wir für Sie gerne kompetenter Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an.