Markenschutz für die Zahl 1000? Der EuGH hat entschieden
Die Marke: ein umfangreiches Recht
Eine Marke dient der Kennzeichnung des betrieblichen Ursprungs von Waren oder Dienstleistungen. Die Marke verschafft dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten verbieten, das markenrechtlich geschützte Zeichen oder ein ähnliches Zeichen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis als Hürde
Freilich soll das Markenrecht nicht dazu dienen, allgemein gebräuchliche Zeichen zu Gunsten eines Marktteilnehmers zu monopolisieren. Daher fordern Gesetz und Rechtsprechung von einer Marke Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Darüber hinaus darf ein Zeichen nicht freihaltebedürftig sein. Es darf also nicht zum verbreiteten Allgemeingebrauch gehören.
EuGH: 1000 nicht als Marke für Druckerzeugnisse tauglich
Ob die Eintragungshindernisse für die Zahl 1000 gilt, hatte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beurteilen.
Die Klägerin wollte eben diese Zahl als Gemeinschaftsmarke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen zu ihren Gunsten eingetragen haben. Gemeinschaftsmarken sind – mit Amtsgebühren ab Euro 900 verhältnismäßig preisgünstige – Marken, die in der gesamten europäischen Union Geltung entfalten.
Die Klägerin hatte mit ihrer Anmeldung jedoch kein Glück. Die Eintragung wurde vom zuständigen Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt verweigert, weil das Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft für die damit beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe und außerdem wegen der breit gefächerten Verwendung der Zahl für die allgemeine Benutzung freizuhalten sei.
Die Markenanmelderin zog bis zum Europäischen Gerichtshof – ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte mit Urteil vom 10.03.2011 (Az. C-51/10 P) die vorangegangene Entscheidung, nach welcher insbesondere in Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften häufig Ranglisten und Sammlungen veröffentlicht werden, für die zur Angabe des Inhalts ganze Zahlen bevorzugt werden, beispielsweise „1000 Fragen und Antworten“. Dies verdeutliche, dass der Durchschnittsverbraucher die Zahl 1000 nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als Hinweis auf den Inhalt einer Publikation auffasse.
Keine Bindung des Markenamtes an vorherige Entscheidungen
Höchst interessant sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zur Bindungswirkung von Voreintragungen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass das Harmonisierungsamt in der Vergangenheit zahlreiche andere Marken mit ähnlichem Inhalt eingetragen habe. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Die Eintragungsfähigkeit einer Marke sei in jedem Einzelfall von neuem und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte zu prüfen. Der Umstand, dass das Eintragungsamt vergleichbare Zeichen in der Vergangenheit eingetragen hat, verpflichte das Amt nicht dazu, in ähnlichen Fällen gleich zu handeln (also die Eintragung zu gewähren).
Der vorgenannte Umstand ist auch bei nationalen Markenanmeldungen immer wieder ein Quell des Ärgernisses. In vergangenen Zeiten wurden Markeneintragungen oftmals deutlich gnädiger zugebilligt. Dies geschieht auch heute noch mitunter, wenn der zuständige Prüfer des jeweiligen Markenamtes einen besonders großzügigen Maßstab anlegt. Insbesondere aus der Vergangenheit resultieren daher zahlreiche Marken, die so heute nicht mehr eingetragen würden. Die deutsche Rechtsprechung hat daraus – „Ausreißerentscheidungen“ ausgenommen – gerade nicht gefolgert, dass dieser großzügige Maßstab auch für alle aktuellen Anmeldungen zu gelten hat. „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ lautet die Devise: der Umstand, dass ein Dritter zu Unrecht eine Marke erteilt bekommen hat, verpflichtet das Amt nicht zu weiteren Eintragungen nicht den Anforderungen der Markengesetze genügender Marken.
Altmarken mit schlummerndem Risiko
Wer eine derartige als Marke besitzt, kann sich freuen – oder auch nicht. Denn im Verletzungsverfahren kann über die Reichweite des Schutzes einer eingetragenen Marke geurteilt werden. Jener fällt bei nicht kennzeichnungskräftigen Zeichen dementsprechend gering aus. Darüber hinaus können solche Altmarken auch auf Antrag gelöscht werden. Daher sollte auch vor einer Abmahnung geprüft werden, ob eine Marke auch den aktuellen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit gerecht wird.
Eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein sehr umfangreiches Recht. Damit sind jedoch auch Risiken verbunden, die oftmals erst in künftigen Verletzungsverfahren ans Licht kommen. In diesem Fall doppelt ärgerlich, da die Streitwerte im Markenrecht und damit auch die Kosten im Falle des Unterliegens vor Gericht hoch sind.
Spart Kosten und Nerven: fachkundige Beratung durch Rechtsanwalt
Vor diesem Hintergrund tun Markenanmelder gut daran, sich vor der Anmeldung durch einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt oder Patentanwalt beraten zu lassen. Das Ausfüllen eines Formulars ist dabei nicht der eigentliche Gegenstand der Leistung. Vielmehr geht es darum, das Risiko einer Zurückweisung der Marke, die Schlagkraft der Marke im Falle künftiger Kollisionen aber natürlich auch die Kollision der Marke mit älteren Marken zu prüfen. Eine solche fachkundige Begleitung und Beratung spart am Ende aller Tage Kosten und Nerven.
BBS berät und betreut zahlreiche Anmelder und Inhaber nationaler und internationaler Marken. Mit fachkundiger und praxisgerechter Beratung unterstützen wir Sie, damit ihre Marke Erfolg haben kann. Wir sind gerne für Sie da!