Bundesarbeitsgericht: betrieblicher Datenschutzbeauftragter kann nicht einfach abbestellt werden

 

Wann muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Die automatisierte Datenverarbeitung ist in der Wirtschaft des digitalen Zeitalters nicht hinweg zu denken. Ob Kundendaten, die Verwaltung des Mitarbeiterstammes oder die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag: durch EDV wird die strukturierte und erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsprozesse oft erst möglich.

Dabei gilt es aber auch, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Sind 10 oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst, ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Dies bestimmt § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Auch bei weniger als 10 mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigten Personen kann die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten notwendig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine automatisierte Auftragsdatenverarbeitung erfolgen soll und das Unternehmen dieses Verfahren nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde melden will (§ 4 d Abs. 1 BDSG). Ein Datenschutzbeauftragter ist auch dann zu bestellen, wenn ein Verfahren mit besonders schwerwiegenden Risiken für die Rechte der Betroffenen verbunden ist und daher vor seiner Einführung auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit geprüft werden muss (so genannte Vorabkontrolle, geregelt in § 4 d Abs. 5 und 6 BDSG). Der Vorabkontrolle soll nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden insbesondere die Einführung einer Videoüberwachung unterliegen.

Zuverlässigkeit und Fachkenntnis notwendig

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen zu prüfen und zu fördern und insbesondere auch die Geschäftsführung in diesem Bereich zu beraten. Dafür muss der Datenschutzbeauftragte insbesondere über die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen. Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten kann ein Mitarbeiter bestellt werden, der über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ein Unternehmen kann jedoch auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Konflikte oft vorprogrammiert

Naturgemäß stehen die Anforderungen des Datenschutzes mitunter im Widerstreit zu den vorhandenen Vorstellungen über die Gestaltung der Geschäftsprozesse. Insbesondere wenn datenschutzrechtliche Vorgaben die Änderung vorhandener Geschäftsprozesse oder einen Mehraufwand bei der Gestaltung künftiger Geschäftsprozesse erfordern, führt dies nicht selten zu Konflikten.

Dass bei solchen Konflikten nicht einfach durch die Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Abhilfe geschaffen werden kann, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Urteil vomv. 23.3.2011 -10 AZR 562/09) klar:

Bundesarbeitsgericht: Austausch des Datenschutzbeauftragten nicht möglich

Das BAG hat entschieden, dass eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund möglich ist, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Im konkreten Fall war die klagende betriebliche Datenschutzbeauftragte auch Mitglied im Betriebsrat einer der beiden Beklagten. Die Beklagten wollten nunmehr einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dazu musste natürlich die Bestellung der bisherigen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden. Zur Begründung führten die Beklagten insbesondere an, dass die Datenschutzbeauftragte wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat unzuverlässig sei.

Das Bundesarbeitsgericht vereitelte den Plan der Geschäftsführung. Es erklärte den Widerruf der Bestellung der Mitarbeiterin zur Datenschutzbeauftragten für unwirksam.

Unabhängigkeit ist zu wahren

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe unabhängig und insbesondere auch frei von den Weisungen der Geschäftsführung auszuüben habe. Daher könne er auch nicht einfach abberufen werden. Die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten wäre natürlich nicht mehr gegeben, wenn ein missliebiger betrieblicher Datenschutzbeauftragter einfach abgerufen und durch einen anderen ersetzt werden könnte. Daher war es auch der Beklagten verwehrt, einfach einen neuen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der an die Stelle der bisherigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten treten sollte.

Betriebsrat nicht unzuverlässig

Daran änderte nach der Einschätzung des Gerichts auch die Mitgliedschaft der Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat nichts. Dieser Umstand mache die Datenschutzbeauftragte keineswegs unzuverlässig.

Urteil nicht überraschend

Die Einschätzung des Gerichts bestätigt eine Selbstverständlichkeit: nach dem Leitbild des Bundesdatenschutzgesetzes hat der Datenschutzbeauftragte eine neutrale Kontrollfunktion auszuüben. Er hat der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu dienen. Wenn dies von der Geschäftsführung beispielsweise dann nicht erwünscht ist, wenn datenschutzrechtliche bedenkliche Verfahren (man erinnere sich an die aktuellen Rechtsfragen zum Einsatz von google-analytics) auf dem Prüfstand stehen, soll der Datenschutzbeauftragte nicht den möglicherweise nur finanziellen Interessen der Geschäftsführung zu weichen haben.

Das gerichtliche Vorbringen der Beklagten, nach welchem  die Mitgliedschaft der Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat ihre Unzuverlässigkeit begründen sollte, grenzt nach der persönlichen Einschätzung des Verfassers an Naivität. Wer die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in diesem Bereich kennt, kann diesem Argument keine allzu große Aussicht auf Erfolg beimessen.

Bestellung des Datenschutzbeauftragten: frühzeitig die richtige Lösung finden

Bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten werden oftmals bereits am Anfang Fehler gemacht, die sich später schwer korrigieren lassen. Vielfach wird beispielsweise wegen der vermeintlichen Nähe zum Thema ein Mitarbeiter aus dem technischen Bereich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Natürlich erfordert die rechtliche Beurteilung von technischen Sachverhalten auch ein Grundverständnis der technischen Hintergründe. Jedoch sind die nationalen und europäischen gesetzlichen Regelungen teilweise derart komplex, dass eine tief greifende Befassung, ständige Fortbildung und insbesondere auch juristische Kenntnisse notwendig sind.

Rechtskenntnisse unumgänglich

Nicht zu trennen: IT und Datenschutzrecht

Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten bietet hier große Vorteile: der externe Datenschutzbeauftragte kann sich weitaus mehr mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen, als dies ein eigentlich mit anderen Aufgaben betrauter Mitarbeiter tun kann.

Darüber hinaus verfügt ein externer Datenschutzbeauftragter oftmals über die Möglichkeit zu Vergleichen mit der Situation in anderen Unternehmen. Hierbei können vielfach sachgerechte und praxisorientierte Lösungen schneller gefunden werden.

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter sollte nicht als „Feind“ angesehen werden. Vielmehr soll er verlässlicher und kompetenter Ansprechpartner sein und auch die Geschäftsleitung vor Risiken warnen und bewahren.

Oft vorteilhaft: externer Datenschutzbeauftragter

BBS bietet für Sie umfangreiche Kompetenz im Bereich des Datenschutzes. Wir kennen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch betriebliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen an praxisgerechte Lösungen. Wir bieten Ihnen die Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der Sicherheit bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben schafft und gleichzeitig Ihre geschäftlichen Notwendigkeiten berücksichtigt. Mit Kreativität, Sachverstand und enger Zusammenarbeit lassen sich auch vermeintlich widerstreitende Interessen oftmals unter einen Hut bringen. Datenschutz und Datensicherheit sind in der digitalen Welt keine lästigen Formalitäten. Es gilt nicht nur Bußgelder, Strafen und Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden. Datenschutzpannen sind auch geschäftsschädigend. Wer sich im Bereich des Datenschutzes auf ein professionelles Management und einen guten Berater verlassen kann, kann sich auch besser auf seinen geschäftlichen Erfolg konzentrieren. Gemeinsam mit Ihnen finden wir die passenden Lösungen für Ihr Unternehmen – sprechen Sie uns an!