Post von Waldorf, Rasch und Co. – Was tun bei Abmahnungen wegen Filesharing?

Das neue Jahr beginnt für viele Inhaber von Onlineanschlüssen mit unerfreulicher Post von den üblichen verdächtigen „Abmahnanwälten“, die im Namen ihrer Mandanten Abmahnungen wegen des ungenehmigten „Uploads“ von urheberrechtlich geschützten Musik- und Filmwerken versenden.

Was ist das eigentlich, eine Abmahnung?

Mit derartigen Abmahnungen wird demjenigen, dem eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, Gelegenheit gegeben, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr der vorgeworfenen Rechtsverletzung auszuräumen und damit die Veranlassung für eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Frage des Unterlassungsanspruches. Von einer Wiederholungsgefahr geht die Rechtsprechung grundsätzlich aus, wenn die Rechte bereits in der Vergangenheit verletzt wurden.

Im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird dem Rechteinhaber versprochen, die beanstandete Handlung nicht zu wiederholen und im Falle des Verstoßes gegen dieses Versprechen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine solche Erklärung stellt einen Vertrag dar, der nur in den allerseltensten Fällen kündbar ist.

Neben der vorbeschriebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wird von dem Abgemahnten regelmäßig auch Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Kopien gefordert, ferner die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten (die sogenannten „Annexansprüche“). Auf diese Annexansprüche wird von den Rechteinhabern im Wege von Vergleichsangeboten in den Filesharing-Abmahnungen häufig gegen Zahlung deftiger Geldbeträge verzichtet.

Und wann ist die Abmahnung berechtigt?

Eine Abmahnung ist immer dann berechtigt – und vom Gesetzgeber im Urheberrecht sogar ausdrücklich vorgesehen – wenn der Abgemahnte die Rechte des Abmahnenden verletzt hat.

Das geht im Falle einer Nutzung von Filesharing-Plattformen häufig sehr schnell und setzt nicht voraus, dass eine Rechtsverletzung beabsichtigt war. Häufig wird bereits während des Downloads eines Musik- oder Filmwerkes aus dem Internet dieses wiederum Dritten gegenüber bereitgestellt, was eine klare Rechtsverletzung darstellt.

Dabei kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche nicht auf den „Vorsatz“ zur Rechtsverletzung an, also die bewusste und gewollte Rechtsverletzung. Es kommt auch nicht darauf an, ob man die Rechtsverletzung persönlich begangen hat. Selbst wenn jemand anderes über den eigenen Onlineanschluss Rechte Dritter verletzt, kann der Anschlussinhaber nach der derzeit geltenden Rechtslage für diese Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er alles in seiner Macht stehende dafür getan hat, dass derartige Handlungen nicht erfolgen.

Die Lage erscheint dem Anschlussinhaber, dessen persönliche Daten dem Rechteinhaber auf Grundlage der für die Online-Nutzung verwandten IP-Adresse mitgeteilt werden, häufig aussichtslos.

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Nicht nur bei Filesharing-Abmahnungen sondern auch bei allen übrigen Abmahnungen heißt es zunächst Ruhe bewahren.

Das ist angesichts der in den Abmahnungen regelmäßig gestellten Forderungen, die zudem häufig von ausufernden Rechtsausführungen begleitet sind, sowie den üblicherweise gesetzten, sehr kurzen Fristen leichter gesagt als getan. Nichts desto trotz sollte man sich unbedingt dahingehend beraten lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist, die Unterlassungserklärung tatsächlich in dem geforderten Umfang abgegeben werden muss und ob die Höhe der geforderten Kosten angemessen ist.

Wie dargestellt, handelt es sich bei einer Unterlassungsverpflichtungserklärung um einen Vertrag, der nur in den allerseltensten Fällen kündbar ist. Es sollte also wohl überlegt sein, ob und in welchem Umfang man sich zur Unterlassung verpflichtet und ob die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe sowie der geforderten Abmahnkosten und des Schadensersatzes angemessen sind.

Von zwei „Lösungen“ ist in jedem Falle dringend abzuraten: Keine Reaktion auf die Abmahnung zu zeigen führt regelmäßig dazu, dass vom Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, das für den Abgemahnten am Ende weitaus höhere Kosten zur Folge hat als zunächst angedroht. Auch die Unterzeichnung der den Abmahnungen fast immer beigefügten Unterlassungserklärungen und die Zahlung des in den Abmahnungen geforderten Betrages schränkt die Rechte der Abgemahnten regelmäßig über Gebühr ein.

Angemessenheit der Abmahnkosten

Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich im Wesentlichen nach dem Gegenstandswert des mit der Abmahnung beanstandeten Verhaltens, wobei insofern vor allem das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung maßgeblich ist. Um die Frage des angemessenen Gegenstandswertes wird naturgemäß regelmäßig gestritten und auch die Rechtsprechung bietet dazu keine klaren Antworten, selbst wenn ein solcher Eindruck in den Filesharing-Abmahnungen gerne erweckt wird.

Das Amtsgericht Aachen etwa hat jüngst entschieden, dass einer Abmahnung mit dem Ziel, ein weiteres Anbieten eines Musikalbums mit 12 Titeln im Internet zu verhindern, ein Gegenstandswert von € 3.000,00 zu Grunde zu legen ist. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes betragen die zu erstattenden Abmahnkosten ganze € 265,70 und nicht stolze vierstellige Beträge, wie häufig gefordert.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit dem im Jahre 2008 eingeführten § 97a Absatz 2 Urhebergesetz eine Regelung geschaffen hat, nach der eine Erstattung von lediglich € 100,00 für die Abmahnung geschuldet ist, wenn es sich im Verhältnis zum Abgemahnten um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagertem Fall wegen einer unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

Ob die private Bereitstellung eines Musikalbums oder eines Films im Internet einen Fall darstellt, in dem der § 97a Abs. 2 Urhebergesetz anwendbar ist, wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Auch die Höhe von in solchen Fällen zu leistendem Schadensersatz ist nicht abschließend geklärt. Es verbleibt also sowohl für den abmahnenden Rechteinhaber als auch für den Abgemahnten eine hohe Rechtsunsicherheit.

Wir sind der festen Überzeugung, dass es weder für die Verfolgung von Rechtsverletzungen, noch für die Verteidigung gegen den Vorwurf eine Rechtsverletzung begangen zu haben ein Patentrezept gibt. Sie suchen nach einer individuellen Beratung und tatkräftiger Unterstützung? Sprechen Sie uns an!

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.abmahnung.org/urheberrecht/