EuGH: Schlussanträge zur Benutzung bekannter Marken als Adwords

Ein aufsehenerregender Streit geht in die Zielgerade:

Höchst streitig ist, ob die Marken von Wettbewerbern als Adword verwendet werden dürfen. Hierzu existiert in Deutschland eine umfangreiche Rechtsprechung, die zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Nun steht die Rechtsfrage, ob bekannte Marken als Adword gegen den Willen des Markeninhabers verwendet werden dürfen, zur Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof an (Aktenzeichen: Rs. C-323/09).

Generalanwalt: Fremde Marke darf nicht als Adword genutzt werden

Am 24.3.2011 hat Generalanwalt Jääskinen in der  in seinen Schlussanträgen zu dem Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice of England and Wales betreffend die Verwendung einer bekannten Marke in der Adwords-Werbung eines Wettbewerbers des Markeninhabers Stellung genommen.

In diesem Verfahren ist zentral zu klären, ob die Verwendung einer (bekannten) Marke  in der Adwords-Werbung auch dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn die Marke in der Anzeige selbst nicht genannt wird.

Das britische Kaufhaus Marks & Spencer hatte den Begriff „Interflora“, sowie solche Begriffe, die dieses Wort enthalten, als Schlüsselwörter bei Google für die Schaltung von Anzeigen reserviert. Dies hatte zur Folge, dass immer dann, wenn ein Suchmaschinennutzer den für einen weltweiten Blumenlieferdienst als Marke geschützten Namen „Interflora“ auf Google recherchierte, in der Rubrik „Anzeigen“ neben den eigentlichen Suchergebnissen eine Anzeige des Kaufhauses Marks & Spencer erschien, in der die Marke „Interflora“ jedoch nicht genannt wurde.

Generalanwalt Jääskinen sieht in dieser Benutzung der Marke „Interflora“ eine Markenrechtsverletzung. Es bestehe die Gefahr, dass dieNutzer der Suchmaschine zu Unrecht und irrtümlich annehmen könnten, dass zwischen Marks & Spencer und Interfloraeine Vertragsbeziehung besteht, insbesondere das das Kaufhaus dem Liefernetz von Interflora angehört.

Nach Ansicht des Generalanwalts liegt daher eine Markenrechtsverletzungen unter dem rechtlichen Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens vor,wenn die Marke als Schlüsselwort im Rahmen eines „Internet-Referenzierungsdienstes“ wie Google ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers reserviert wird und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Der Markeninhaber kann daher die Benutzung einer Marke als AdWord untersagen.

potentiell große Auswirkungen

Wenn der Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgt, kann dies drastische rechtliche Auswirkungen haben. Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Markenverletzungen abzulehnen, wenn die Marke als solche im Rahmen der Anzeige nicht erscheint (Details hierzu: https://bbs-law.de/2011/01/adword-abmahnfalle-neues-zur-nutzung-fremder-marken/). Damit wäre bei Befolgung der Ansicht des Generalanwalts Schluss. Eine Markenverletzung läge immer dann vor, wenn eine fremde Marke zu eigenen Werbezwecken als AdWord benutzt wird – und zwar unabhängig davon, ob die Marke in der Anzeige erscheint oder nicht.

Online-Anbieter tun gut daran, die Rechtsprechung weiter zu beobachten. Markenrechtliche Abmahnungen (und insbesondere sich daran oftmals anschließende gerichtliche Streitigkeit, etwa einstweilige Verfügungen oder Klageverfahren) sind nicht nur ärgerlich, sondern mitunter auch teuer. Die Streitwerte im Markenrecht sind hoch und beginnen in der Regel erst bei Euro 25.000. Bei bekannten Marken sind sechsstellige Streitwerte schnell erreicht.

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