Markenrecht: keine Gnade für den Goldhasen
Warenform als Marke
Seit der Einführung des Markengesetzes können beliebige Zeichen Markenschutz erlangen. Auch dreidimensionale Gestaltungen, die die Form einer Ware wiedergeben, können als Marke eingetragen werden (sog. „Formmarke“). Soweit die Theorie.
In der Praxis ist Markenschutz für Warenformen nur sehr schwer zu erlangen. Größte Hürde ist die Anforderung an die Unterscheidungskraft des Zeichens. Das Zeichen muss geeignet sein, als Marke verwendet zu werden, also die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Schwierig in der Praxis: Unterscheidungskraft der Marke
Ein eindrucksvolles Beispiel, wie schwer es die Formmarke noch immer hat, lieferte vor wenigen Wochen das europäische Gericht erster Instanz (Urteil vom 17. Dezember 2010; AZ: T-336/08).
Die Anmelderin wollte das nachstehend wiedergegebene Zeichen als Marke für Schokolade und Schokoladenwaren eintragen lassen:
Bereits das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (zuständig für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken) verweigerte die Eintragung der Marke. Auch das hiernach angerufene europäische Gericht erster Instanz wollte das Häschen lieber in der Grube als eingetragen im Markenregister sehen.
Nach Einschätzung des Gerichts kaufen die angesprochenen Verbraucher Schokoladenwaren ohne besondere Aufmerksamkeit für die Verpackung. Im Bereich der Schokoladenerzeugnisse seien den Verbrauchern eine Vielzahl unterschiedlicher Hasenformen bekannt, welche auch in goldener Umverpackung daherkämen, ohne dass darin in der Regel einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu sehen sei. Gleiches gelte für das mit einem Glöckchen versehene Band. Das Gericht betonte nochmals, dass der Durchschnittsverbraucher in der Form einer Ware oder in der Gestaltung der Verpackung in der Regel nicht einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkenne. Genau ein solcher Herkunftshinweis muss aber möglich sein, damit einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt.
Die Entscheidung reiht sich in eine ganze Reihe ähnlich lautender Beschlüsse und Urteile ein. Insbesondere im Lebensmittelbereich versuchen Hersteller, die Form und/oder Verpackung ihrer Ware durch den Markenschutz zu monopolisieren. Gerade in diesem Bereich ist dies jedoch auch besonders schwierig. Nach Einschätzung der Markenämter und der Gerichte sind den Verbrauchern insbesondere bei Lebensmitteln in der heutigen Zeit zahlreiche fantasievolle und höchst unterschiedliche Formgebungen bekannt, die in der Regel daher auch keinen Herkunftshinweis darstellen.
Für umfassenden Schutz: Schutzrechtskombinationen
Wer nicht nur sein Unternehmen, sondern auch die Aufmachung und Formgebung seiner Erzeugnisse weitmöglichst vor der Nachahmung durch Dritte schützen möchte, sollte daher besonderen Wert auf eine umfassende Strategie legen. Mit der Anmeldung einer Marke ist es hier selten getan. Selbst wenn eine solche Marke zuerkannt wird, kann eine Schwäche im Bereich der Unterscheidungskraft vor Gericht zu unliebsamen und teuren Überraschungen führen. Vorteilhafter ist oft die Kombination verschiedener Schutzrechte für unterschiedliche Aspekte von Design, Corporate Identity und Gestaltungsstandards. Wir beraten Sie gerne, wie Sie mit einer Kombination unterschiedlicher Schutzrechte unter Berücksichtigung von Kosten und Aufwand ein maßgeschneidertes Schutzkonzept für ihre Produkte und Leistungen verwirklichen können – und dies oftmals zu sehr überschaubaren Kosten. Dabei gilt: ein deutsches Gemschacksmuster kann man bereits ab 70 Euro Amtsgebüren erhalten, eine Marke ab € 300. Die Rechtsverteidigung ohne Schutzrechte ist hingegen durchaus riskant und hat in vielen Fällen nur geringe Erfolgsaussichten. Normalerweise gilt der Grundsatz der sog. „Nachahmungsfreiheit“: was nicht unter dem Schutz gewerblicher Schutzrechte oder des Urheberrechts steht, kann kopiert werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. die Gestaltung ist nachweislich bekannt, was ggf. durch teure Gutachten darzulegen ist). Wenn Plagiate vorliegen, ist es darüber hinaus für Schutzrechtsanmeldungen in vielen Fällen zu spät. Wer sein Geschäft vorauschauend plant, sollte sich hier keine offenen Flanken leisten.