Markenrecht: keine Gnade für den Goldhasen

Warenform als Marke

Seit der Einführung des Markengesetzes  können beliebige Zeichen Markenschutz erlangen. Auch  dreidimensionale Gestaltungen, die die Form einer Ware wiedergeben,  können als Marke eingetragen werden (sog. „Formmarke“). Soweit die  Theorie.

In der Praxis ist Markenschutz für Warenformen nur sehr schwer  zu erlangen. Größte Hürde ist die Anforderung an die  Unterscheidungskraft des Zeichens. Das Zeichen muss geeignet sein, als  Marke verwendet zu werden, also die Waren und/oder Dienstleistungen  eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Schwierig in der Praxis: Unterscheidungskraft der Marke

Ein eindrucksvolles Beispiel, wie schwer es die Formmarke noch immer hat, lieferte vor wenigen Wochen das europäische Gericht erster  Instanz (Urteil vom 17. Dezember 2010; AZ:  T-336/08).

Die Anmelderin wollte das nachstehend wiedergegebene Zeichen als Marke  für Schokolade und Schokoladenwaren eintragen lassen:

Marke Goldhase

Der als Marke zurückgewiesene Goldhase

Bereits das  Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (zuständig für die Eintragung von  Gemeinschaftsmarken) verweigerte die Eintragung der Marke. Auch das  hiernach angerufene europäische Gericht erster Instanz wollte das  Häschen lieber in der Grube als eingetragen im Markenregister sehen.

Nach Einschätzung des Gerichts kaufen die angesprochenen Verbraucher  Schokoladenwaren ohne besondere Aufmerksamkeit für die Verpackung. Im  Bereich der Schokoladenerzeugnisse seien den Verbrauchern eine Vielzahl  unterschiedlicher Hasenformen bekannt, welche auch in goldener  Umverpackung daherkämen, ohne dass darin in der Regel einen Hinweis auf  ein bestimmtes Unternehmen zu sehen sei. Gleiches gelte für das mit  einem Glöckchen versehene Band. Das Gericht betonte nochmals, dass der  Durchschnittsverbraucher in der Form einer Ware oder in der Gestaltung  der Verpackung in der Regel nicht einen Hinweis auf ein bestimmtes  Unternehmen erkenne. Genau ein solcher Herkunftshinweis muss aber möglich sein, damit einer Marke  die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt.

Die Entscheidung reiht sich in eine ganze Reihe ähnlich lautender  Beschlüsse und Urteile ein. Insbesondere im Lebensmittelbereich  versuchen Hersteller, die Form und/oder Verpackung ihrer Ware durch den  Markenschutz zu monopolisieren. Gerade in diesem Bereich ist dies jedoch auch  besonders schwierig. Nach Einschätzung der Markenämter und der Gerichte  sind den Verbrauchern insbesondere bei Lebensmitteln in der heutigen  Zeit zahlreiche fantasievolle und höchst unterschiedliche Formgebungen  bekannt, die in der Regel daher auch keinen Herkunftshinweis darstellen.

Für umfassenden Schutz: Schutzrechtskombinationen

Wer nicht nur sein Unternehmen, sondern auch die Aufmachung und  Formgebung seiner Erzeugnisse weitmöglichst vor der Nachahmung durch  Dritte schützen möchte, sollte daher besonderen Wert auf eine umfassende  Strategie legen. Mit der Anmeldung einer Marke ist es hier selten  getan. Selbst wenn eine solche Marke zuerkannt wird, kann eine Schwäche  im Bereich der Unterscheidungskraft vor Gericht zu unliebsamen und  teuren Überraschungen führen. Vorteilhafter ist oft die Kombination verschiedener Schutzrechte für unterschiedliche Aspekte von Design, Corporate Identity und Gestaltungsstandards. Wir beraten Sie gerne, wie Sie mit einer  Kombination unterschiedlicher Schutzrechte unter Berücksichtigung von  Kosten und Aufwand ein maßgeschneidertes Schutzkonzept für ihre Produkte  und Leistungen verwirklichen können – und dies oftmals zu sehr überschaubaren Kosten. Dabei gilt: ein deutsches Gemschacksmuster kann man bereits ab 70 Euro Amtsgebüren erhalten, eine Marke ab € 300. Die Rechtsverteidigung ohne Schutzrechte ist hingegen durchaus riskant und hat in vielen Fällen nur geringe Erfolgsaussichten. Normalerweise gilt der Grundsatz der sog. „Nachahmungsfreiheit“: was nicht unter dem Schutz gewerblicher Schutzrechte oder des Urheberrechts steht, kann kopiert werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. die Gestaltung ist nachweislich bekannt, was ggf. durch teure Gutachten darzulegen ist). Wenn Plagiate vorliegen, ist es darüber hinaus für Schutzrechtsanmeldungen in vielen Fällen zu spät. Wer sein Geschäft vorauschauend plant, sollte sich hier keine offenen Flanken leisten.