„gebrauchte Softwarelizenzen“ – der EuGH ist am Zug

Der Grundsatz: „verkauft ist verkauft“

Gebraucht ist oft günstiger – aber auch immer rechtmäßig und sicher? Der Handel mit gebrauchter Computersoftware findet seine urheberrechtliche Grundlage in dem sog. Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der für Computerprogramme in § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG speziell geregelt ist. Danach erschöpft sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt bzgl. des gesamten Binnenmarktes der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (sog. gemeinschaftsweite Erschöpfung) in dem Moment, in dem es erstmalig mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wird.

Hat der Rechteinhaber also mit dem Erstverkauf seiner Software sein (Erst-)Verwertungsrecht ausgeübt, hat er es damit verbraucht; es hat sich erschöpft. Ab diesem Zeitpunkt steht das Interesse des Urhebers hinter dem allgemeinen Interesse zurück, dass das betreffende Werkexemplar im Geschäftsverkehr ungehindert verbreitet werden kann. Die Erschöpfung bewirkt also, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Veräußerung in den Handel gebrachtes Original- oder Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms danach auch ohne Einwilligung des Urhebers an Dritte weiterverkauft werden darf. Allein die Vermietung des Werkexemplars bedarf weiterhin der Zustimmung des Urhebers.

… aber nur für Datenträger?

Was gilt aber, wenn ein solches Werkexemplar gar nicht existiert? Greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur bei körperlicher oder auch bei unkörperlicher Überlassung von Computersoftware durch Herunterladen über das Internet? Diese Frage ist nach wie vor offen. Sie wurde jetzt vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In dem zugrunde liegenden Fall stand auf Klägerseite eine Computersoftwareentwicklerin, die ihre Software ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen (Download-Vertrieb). Die Lizenzverträge der Klägerin sahen vor, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an der Software einräumt, nicht an einen Dritten weiterübertragen werden darf. Auf Beklagtenseite stand eine Händlerin von „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Diese bot „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an, also solche, hinsichtlich derer die Klägerin bereits Lizenzverträge mit Dritten geschlossen hatte. Nach dem Erwerb der „gebrauchten“ Lizenz von der Beklagten sollten sich ihre Kunden die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunterladen. Diese Vorgehensweise sah die Klägerin als Urheberrechtsverletzung an und klagte sodann unter anderem auf Unterlassung.

Landgericht München: Urheberrecht bei Download nicht erschöpft

Das Landgericht München hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2006 das Eingreifen des Erschöpfungsgrundsatzes in diesem Fall verneint und der den Weiterverkauf der Software untersagt. Nach dem Gesetzwortlaut des § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG sei nämlich für eine Erschöpfung ein Vervielfältigungsstück in Form eines körperlichen Datenträgers (z.B. einer Programm-DVD) erforderlich, auf der die Software fixiert ist und das während der Verbreitung in den Verkehr gebracht wird. Ein solcher Datenträger läge hier jedoch nicht vor, da die Klägerin ihren Kunden das Programm ausschließlich online zur Verfügung gestellt hatte. Dies sah das Berufungsgericht genau so.

Der EuGH wird also nun entscheiden, ob es bei dieser Auslegung des § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG bleibt. Darüber hinaus wird er prüfen müssen, ob sich die Kunden der Beklagten, wie vom BGH in seinem Vorlagebeschluss angedeutet, möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen können. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umgesetzt und ist daher vom EuGH „richtlinienkonform“ (also im Lichte des Europarechts) auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es wird spannend sein, zu erfahren, ob der EuGH denjenigen, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßigen Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms in diesem Sinne ansieht oder nicht.

Rechtssichere Gebrauchtsoftware vorerst nur mit Datenträger

In der Praxis ist der Handel mit gebrauchter Software höchst bedeutsam. Nicht jedes Unternehmen möchte das neueste Release einer Software einsetzen. Daher kann beim Erwerb nicht genutzter Einzellizenzen, beispielsweise aus Volumenlizenzpaketen, ein erheblicher Preisvorteil erzielt werden. Wenn nur die Lizenz, nicht aber der zu einer Lizenz gehörende Originaldatenträger erworben wird, bleibt die Rechtslage bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiter ungeklärt – und damit riskant. Wer Software einsetzt, benötigt auch die dazugehörigen Nutzungsrechte. Ist die Einräumung solcher Nutzungsrechte unwirksam, weil keine Erschöpfung eingetreten ist, liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Daher sollten die Erwerber gebrauchter Software in diesem Punkt sensibel bleiben. Bis zur Entscheidung des EuGH können nur Programmpakete mit dazugehörigen Datenträgern rechtssicher erworben werden.

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