BGH: keine durchgestrichenen Preise bei Eröffnungsangeboten

 

Eigenpreisgegenüberstellung: oft unzutreffend

So genannte „Eigenpreisgegenüberstellungen“ sind beliebte Maßnahmen der Verkaufsförderung. Dabei wird bei der Preisangabe der aktuelle Preis hervorgehoben. Daneben befindet sich der eigentlich geltende oder vorher verlangte Preis, in der Regel durchgestrichen.

Derartige Werbungen sind jedoch mitunter skeptisch zu betrachten. Nicht immer wurde der angeblich vorher verlangte Preis tatsächlich gefordert. Gerne wird mit so genannten „Mondpreisen“ geworben, also mit Preisen, die niemals wirklich gefordert wurden.

Urteil des BGH: Einführungspreis muss zeitlich begrenzt werden

In einer jüngst vermeldeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 17.03.2011, Aktenzeichen: I ZR 81/09) konnte sich nun abermals das höchste deutsche Zivilgericht mit solchen Preisgestaltungen befassen. Der BGH setzte dabei der Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen enge Grenzen. Im konkreten Fall erachtete der Bundesgerichtshof eine Werbung mit einem Einführungspreis und einem daneben abgebildeten vorherigen Preis für wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht erkennen konnte wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Irreführung bei unklarer Formulierung

Bei dem Einführungspreis handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG. Diese Vorschrift fordere, dass die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme sowie der Inhalt des bestehenden Vorteils klar und eindeutig angegeben werden. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Darüber hinaus sei die Werbung auch als irreführende Werbung wettbewerbswidrig. Wer mit einem Einführungspreis werbe, müsse auch sagen, wie lange dieser Preis gilt. Ein Einführungspreis muss daher zeitlich beschränkt sein. Andernfalls ist die Gegenüberstellung des Einführungspreis ist mit dem vermeintlichen Normalpreis unzulässig.

Unklarheiten gegen zu Lasten des Werbenden

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist klar und nachvollziehbar. Das Wettbewerbsrecht stellt hohe Anforderungen an die Klarheit und unmissverständlichkeit von Werbung. Das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot wird bereits dann verletzt, wenn eine Irreführungsgefahr vorliegt. Es muss also nicht tatsächlich an Verbraucher getäuscht worden sein. Überdies existiertmittlerweile eine gesetzlich geregelte Aufklärungspflicht über die wesentlichen Eigenschaften eines Angebots. Andernfalls liegt eine so genannte Irreführung durch Unterlassen (geregelt in § 5a UWG) vor. Grundsätzlich gilt: Bereits unklar formulierte oder unvollständige Angaben in der Werbung können einen Wettbewerbsverstoß darstellen, also zu Abmahnungen einstweiligen Verfügungen oder Klageverfahren führen.

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