OLG Celle: Unterlassungsschuldner muss Cache-Entfernung veranlassen

Wiederholungsgefahr: Vermutung und Beseitigung

Bei der Verletzung von Rechten Dritter, beispielsweise der Verletzung von Markenrechten, Designs, Urheberrechten sowie insbesondere bei der Verletzung des Wettbewerbsrechts wird das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Es wird also davon ausgegangen, dass die Rechtsverletzung jederzeit wieder geschehen kann. Diese Wiederholungsgefahr wird entweder durch einen gerichtlichen Titel (also beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil) oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung durch den Gegner ist auch das Ziel einer jeden – gesetzeskonformen – Abmahnung. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann für den Verletzer erhebliche Kosten sparen. Denn wenn der Verletzte einen gerichtlichen Unterlassungstitel wirkt, entstehen hierdurch im Verhältnis zur Abmahnung weitere Kosten in oft beträchtlicher Höhe, insbesondere durch weitere Rechtsanwaltskosten und entstehende Gerichtskosten.

(modifizierte) Unterlassungserklärung: notwendiger Inhalt

Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass der Verursacher der Rechtsverletzung gegenüber dem Kontrahenten erklärt, dass er die Rechtsverletzung nicht wiederholen wird und für den Fall, dass dies dennoch erfolgt, eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Eine Unterlassungserklärung ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe beseitigt Wiederholungsgefahr nicht. Allerdings sollte jeder Empfänger einer Abmahnung gut überlegen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung die für ihn im jeweiligen Moment richtige Variante darstellt. Häufig werden Unterlassungserklärungen unter dem Eindruck drohender Kosten oder aufgrund mangelnder Informationen leichtfertig abgegeben. Häufigste Fehler sind hierbei die Übernahme vorformulierter Unterlassungserklärungen des Gegners, in welchen dem Gegner mehr versprochen wird, als ihm eigentlich zusteht sowie die Abgabe von Unterlassungserklärungen, die inhaltlich deutlich zu weit gehen. Jedoch ist oft bereits die Abgabe der Unterlassungserklärung als solcher zwar rechtstechnisch richtig, jedoch im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung die grundfalsche Reaktion.

Risiko: Reichweite der Unterlassungserklärung – Auslegung entscheidet

Der Empfänger einer Abmahnung ist gehalten, selbst zu klären, in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung ausreichend und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen des Wettbewerbsrechts und der eingetragenen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster/Designs).

Die voreilige Abgabe einer Unterlassungserklärung kann verheerende, ja existenzvernichtende Folgen haben. Oftmals wird nicht bedacht, dass beispielsweise im täglichen Geschäft durch kleine Nachlässigkeiten Rechtsverletzungen und auch Verstöße gegen abgegebene Unterlassungserklärungen schnell geschehen können. Die Gerichte sind im Hinblick auf das Verschulden in diesem Bereich sehr streng. Darüber hinaus ist es nicht damit getan, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und der Gegenseite zu übermitteln. Vielmehr müssen Inhaber von Unternehmen ihre Mitarbeiter auf ganz bestimmte Art und Weise auf die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geschaffenen Risiken hinweisen. Ansonsten wird ihnen das Handeln der Mitarbeiter zugerechnet. Darüber hinaus bestehen erhebliche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Unterlassungsschuldners. Denn nach der Rechtsprechung muss derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, nicht nur ein bestimmtes Verhalten unterlassen. Vielmehr muss er ggf. andere Dinge tatsächlich unternehmen, um die Unterlassung auch sicherzustellen. Einen Beitrag Zu diesen Handlungspflichten lieferte nun das Oberlandgericht Celle in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14).

Unterlassungsschuldner: Inhalte im Google-Cache müssen entfernt werden

Die zum Wettbewerbsrecht ergangene Entscheidung hatte einem Vertragsstrafenanspruch wegen des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung zum Gegenstand. Die Klägerin forderte von der Beklagten eine Vertragsstrafe. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hatte,

„es ab sofort zu unterlassen … auf der Internetpräsenz des C.-T. e. V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:“. [In der Unterlassungserklärung folgt an dieser Stelle ein Lichtbild eines Apartmenthauses]

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung hat die Beklagte die beanstandete Darstellung von ihrer Internetseite entfernt. Jedoch war die Werbung dennoch abrufbar, und zwar über den Cache der Suchmaschine Google. Nach Einschätzung der Klägerin war damit die vereinbarte Vertragsstrafe fällig geworden und von der Beklagten zu zahlen. Zu Recht, wie auch das Oberlandesgericht entschied.

Strenger Verschuldensmaßstab

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Unterlassungserklärung: Problemlösung oder Falle?
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Die abgegebene Unterlassungserklärung umfasse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die wörtlich bezeichnete Verletzungshandlung, sondern auch sogenannte kerngleiche Verstöße. Diesen Verstöße, bei denen zwar keine dem Wortsinn entsprechende Verletzung vorliegt, jedoch eine solche, die den eigentlichen Kern des Unterlassungsvertrags dennoch trifft und dem Ziel und Zweck der Unterlassungsvereinbarung entspricht.

Nach diesem Maßstab habe die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch schuldhaft verstoßen. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehöre es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Die Beklagte habe sicherstellen müssen, dass die beanstandeten Inhalte also nicht mehr über Google-Suchergebnisse abrufbar sind. Insbesondere habe sie sich nicht darauf verlassen können, dass durch Aktualisierungen des Suchindexes die beanstandeten Inhalte ohnehin verschwinden würden.Die Vertragsstrafe in Höhe von Euro 2.500 sei jedoch ausreichend bemessen, da das Verschulden nicht so schwer wiegen würde.

Unterlassungserklärung: schnelle Lösung, aber auch tickende Zeitbombe

In vielen Fällen unserer anwaltlichen Praxis müssen wir die Erfahrung machen, dass die Adressaten von Abmahnungen zunächst – oft aus falsch verstandener Sparsamkeit, jedoch auch, um die Angelegenheit schnell und einfach hinter sich zu bringen – ohne kompetente Beratung auf Abmahnungen reagieren und insbesondere Unterlassungserklärungen, wie sie dort vorgeschlagen werden, ohne weiteres unterschreiben und an die abmahnende Kanzlei zurückschicken. Sie sind sich dabei oft nicht im klaren, welche Risiken und vor allem auch Handlungspflichten sie damit übernehmen. Bei späteren Verletzungen ist dann oft wenig im Dienste des Unterlassungsschuldners zu retten. Denn Unterlassungserklärungen sollen eine Streitigkeit dauerhaft beilegen. Sie sind in der Regel nicht aufzukündigen und auch nicht rückwirkend abzuändern. Insbesondere kann sich derjenige, der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung abgegeben hat, später nicht darauf berufen, dass eine Erklärung in dieser Reichweite nicht geschuldet war. Es obliegt, wie bereits oben dargestellt, dem Empfänger einer Abmahnung, eine Unterlassungserklärung ausreichend, jedoch auch nicht zu weit zu formulieren.

Richtige Reaktion auf Abmahnungen – informiert entscheiden, richtig handeln!

Aufgrund der äußerst weitreichenden Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners sollte in jedem Fall sehr genau eruiert werden, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung als Reaktion auf eine Abmahnung in Betracht kommt. Beispielsweise kann im Wettbewerbsrecht durch das versehentliche Verwenden einer veralteten Widerrufsbelehrung in Massengeschäften (beispielsweise bei eBay) mit einem einzigen Text etliche Male gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen werden. Dabei können Vertragsstrafen in immenser Summe zusammenkommen, deren Korrektur die Gerichte in der Regel nur sehr zögerlich angehen. Der Bundesgerichtshof erklärte beispielsweise, dass eine Vertragsstrafe bei einem Vertrieb von mehr als 7000 Kinderwärmekissen unter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung (jene betraf ein Geschmacksmuster) durchaus von rechnerischen Euro 53 Millionen herabgesetzt werden könne. Er bestätigte jedoch, dass eine Vertragsstrafe bis zur Euro 200.000 durchaus angemessen sei (BGH, Urteil vom 17.07.2008I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen). Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass mit Unterwerfungserklärungen höchst vorsichtig verfahren werden sollte. Denn mit jeder abgegebenen Erklärung ist naturgemäß das Risiko verbunden, dass eine Zuwiderhandlung teuer wird.

Gegenstand unserer Beratung für die Empfänger von Abmahnungen ist die Risikoabklärung und eine vernünftige, nachvollziehbare und praxisgerechte Empfehlung für die Reaktion auf die Abmahnung unter Berücksichtigung von realistischem Risiko, Kosten und drohenden Folgekosten. Darüber hinaus helfen wir Ihnen, in Ihrem Unternehmen die richtigen Vorkehrungen zu treffen, um Vertragsstrafenrisiken so gering wie möglich zu halten und vorzubeugen. Wir helfen unseren Mandanten dabei, unnötige Risiken auszuschließen und nicht hinnehmbare Risiken zu vermeiden. Denn nur auf Basis einer richtigen und umfassenden fachmännischen Beratung können Unternehmer die zu ihrem Unternehmen und ihrem Risiko passende Entscheidung treffen.

Sie möchten unnötige Risiken vermeiden? Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten richtig handeln? Sie möchten Abmahnungen vermeiden und Streitigkeiten vorbeugen? Für all Ihre Fragen rund um gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, das Wettbewerbsrecht und sonstige Bereiche des Rechts der Informationstechnologien sind wir Ihr kompetenter, zuverlässiger und schneller Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an! Wir sind gerne für Sie da.