EuGH: Unterlassungsurteil wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt EU-weit

Gemeinschaftsmarke: Preiswertes Recht mit großer Reichweite

Gemeinschaftsmarken sind beliebt: mit dem Erwerb der Rechte an einer Gemeinschaftsmarke bekommt der Markeninhaber ein sehr weit reichendes Verbietungsrecht: das Markenrecht gilt in der gesamten Europäischen Union (Achtung: Nicht in der Schweiz).Gemeinschaftsmarken sind dabei auch noch verhältnismäßig preiswert. Beispielsweise betragen die Amtsgebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit bis zu drei Klassen ab Euro 900. Für eine nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wirkende nationale Marke werden bei bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen bereits Euro 300 an Amtsgebühren zu „berappen.“

Folgerichtig stellt sich natürlich die Frage, wie dieses Recht effektiv durchgesetzt werden kann. Einen wichtigen Beitrag hierzu lieferte nun der europäische Gerichtshof:

EuGH: nationales Verbot wirkt europaweit

Nach einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-235/09) hat ein von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot der rechtswidrigen Benutzung einer Gemeinschaftsmarke Grundsätzlich Wirkung in der ganzen Europäischen Union. Zu deutsch: stellt beispielsweise ein deutsches Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass eine Gemeinschaftsmarke verletzt wird (beispielsweise durch eine mit der Marke ähnliche oder identische Kennzeichnung einer Ware, die vom Markenschutz umfasst ist), so gilt das Verbot der weiteren Benutzung der rechtsverletzenden Kennzeichnung auch in Frankreich. In der Praxis sind internationale Sachverhalte noch immer mit gewissen Schwierigkeiten im Bereich der Umsetzung (also hier: der Zwangsvollstreckung) verbunden. Ein schlagkräftiges internationales Vorgehen ist dadurch jedoch keineswegs ausgeschlossen.

Gemeinschaftsmarkenanmeldung: die Strategie entscheidet

Ob eine Gemeinschaftsmarke für Sie das richtige ist, lässt sich nicht pauschal und schematisch beantworten. In der Vergangenheit wurden solche Marken wegen des vermeintlich günstigen Preis-Leistungsverhältnisses gerne angemeldet. Dabei wurde häufig übersehen, dass dem weiten Schutzbereich einer Gemeinschaftsmarke natürlich auch ein potentiell weiter Bereich mit kollidierenden älteren Marken gegenübersteht. So kann beispielsweise aus einer nur in Portugal genutzten älteren portugiesischen natiuonalen Marke ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung geführt und damit die Gemeinschaftsmarke zu Fall gebracht werden. Wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke die Marke ohnehin nur in Deutschland benutzen wollte, entstehen ihm dabei unnötige Kosten. Darüber hinaus sind Widerspruchsverfahren bei Gemeinschaftsmarken durchaus zeitaufwändig.

Ob Gemeinschaftsmarke, nationale Marke oder anderes Schutzrecht: die erfahrenen und spezialisierten Berater von BBS entwickeln gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Erfolg. Ob ein Schutzrecht das richtige ist, entscheidet sich oftmals erst im Verletzungsfall. Es reicht daher nicht, einfach irgendwelche Marken anzumelden. Unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung zur Ähnlichkeit und zum Schutzbereich von Marken ist für eine erfolgreiche Schutzrechtsstrategie eine optimale Ausnutzung der registerrechtlichen Möglichkeiten und eine fachkundige Gestaltung der Markenrechte notwendig. BBS hilft Ihnen dabei mit wirtschaftlichen und sinnvollen Lösungen. Sprechen Sie uns an!