Abmahnwelle im Online-Handel: „Zahlungspflichtig Bestellen”-Button und Informationspflichten, Kanzlei Bode & Partner

 

Passend zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben (Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken) erreichten uns gestern diverse Abmahnungen einer aktuellen Abmahnwelle. Das Unternehmen Order Online USA, Inc. mit Firmensitz in Cheyenne, Wyoming, USA lässt durch die Hamburger Kanzlei Bode & Partner in zahlreichen Fällen mit Betroffenen im gesamten Bundesgebiet angebliche Wettbewerbsrechtsverletzungen wegen der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung der sog. „Button-Lösung“ in Online-Shops  abmahnen. Beanstandet werden ferner angebliche Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbauchern.

 

Der Hintergrund der Abmahnung:“Zahlungspflichtig Bestellen”-Button und Informationspflichten beim Handel mit Verbrauchern

Als „Button-Lösung“ wird eine Mitte vergangenen Jahres in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung bezeichnet, nach der Schaltflächen für die Ausführung von Bestellungen in Online-Shops („Bestell-Button“) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eine Beschriftung tragen müssen, aus der sich klar und deutlich ergibt, dass der Kunde für die Leistung eine Zahlung zu erbringen hat (Wir berichteten: Gesetz verabschiedet: “Zahlungspflichtig Bestellen”-Button wird Pflicht). Die Verpflichtung ist in § 312g Abs. 3 S. 2 BGB geregelt:

„Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Mit der gesetzlichen Neuregelung gehen ferner neue Belehrungspflichten für Shop-Betreiber im Geschäftsvekehr mit Verbrauchern einher: So muss der Shop-Betreiber den Verbraucher nach  § 312g Abs. 2 BGB iVm. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr 4 EGBGB vor der Absendung der Bestellung „die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt“ mitteilen. Solche wesentlichen Merkmale können bei Waren bspw. Angaben über Material, Gewicht, Farbe oder Maße sein.

 

Sinn & Zweck einer Abmahnung: Hinweis auf Rechtsverletzung, Vermeidung eines Gerichtsverfahrens

Trotz aller insbesondere bei teuren Abmahnungen in rein privaten Lebenssachverhalten sicherlich oftmals berechtigten Kritik: Die Abmahnung ist grundsätzlich ein sinnvolles Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Auch wenn Abmahnungen oftmals als “Abzocke” oder “Rechtsmissbrauch” bezeichnet werden, so haben sie durchaus ihren Sinn und ihre Berechtigung. Mit einer Abmahnung soll der Abgemahnte auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Angelegenheit ohne ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu bereinigen (Zum grundsätzlichen Umgang mit Abmahnungen vgl. unseren Beitrag: „Ernstfall Abmahnung: wie Sie richtig reagieren„).

 

Zur Abmahnung der Order Online Inc.

In konkreten Einzelfällen Vorwürfe rechtlich unzutreffend

Es kann jedoch in Frage gestellt werden, ob die nun durch die Kanzlei Bode & Partner im Auftrag der Order Online USA, Inc. ausgesprochenen Abmahnungen diesem Sinn & Zweck noch gerecht werden. Bei den uns bislang vorliegenden Abmahnungen, die sämtlichst durch den Kanzleipartner Torsten Riebe unterzeichnet sind, bestehen etliche Zweifel daran, ob die behaupteten Ansprüche ordnungsgemäß recherchiert und geprüft wurden. So wurden Angebote beanstandet und abgemahnt, die sich überhaupt nicht an Verbraucher, sondern lediglich an Unternehmer richten und für welche die genannten Verpflichtungen nicht bestehen. In sämtlichen Fällen ist zudem zweifelhaft, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, das für die Entstehung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

 

PantherMedia 3082567

Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner: Über das Ziel hinaus geschossen?
©Scott Griessel / panthermedia.net

 

Abmahnung von Verstößen aus dem Jahr 2012, Registeranmeldug des Unternehmens erst am 29.01.2013

Der Vorgang erweckt darüber hinaus auch allgemein erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Vorgehens: Mindestens in den uns vorliegenden Fällen wurden die behaupteten Rechtsverletzungen bereits im Jahr 2012 von einer nicht näher bezeichneten „Ermittlungsfirma“ ermittelt. Für die Anspruchstellerin Order Online USA, Inc. wurde gleichzeitig jedoch erst am 29.01.2013 die Eintragung in das Unternehmensregister des US-Bundesstaates Wyoming beantragt (Auszug aus dem Unternehmensregisters des US-Bundesstaates Wyoming). Hier lässt sich in Frage stellen, ob ein vor der Gründung eines Unternehmens möglicherweise erfolgter Verstoß überhaupt eine verfolgbare Rechtsverletzung für dieses Unternehmen begründet. Wenn wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, müssen diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Zeitpunkt der Verletzung an bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung durchgängig rechtlich bestehen. Wurde das Unternehmen jedoch erst nach dem behaupteten Verstoß gegründet, kann jedenfalls zum Verletzungszeitpunkt zu dessen Gunsten auch noch kein Anspruch entstanden sein, weil noch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben war. Den unter den genannten Umständen durch die Order Online USA, Inc. geltend gemachten Ansprüchen dürfte es daher an der erforderlichen Klagebefugnis (Aktivlegitimation) mangeln.

Indizien für Rechtsmissbrauch

Des Weiteren bestehen in diesem Fall tatsächlich Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen iSv. § 8 Abs. 4 UWG: Die Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung drängt sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere in solchen Fällen auf, in denen das Kostenrisiko im Fall der gerichtlichen Durchsetzung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche in keinem Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs des Abmahnenden steht[1].

Dies ist bei einem gerade einmal seit 2 Monaten bestehenden Unternehmen, das zahlreiche Abmahnungen ausspricht und entsprechend hohe Kostenrisiken schafft, überaus naheliegend. Aus dem Kontakt mit Kollegen sowie anhand der Angaben von Betroffenen und im Internet scheinen uns jedenfalls mehrere hundert Fälle (innerhalb eines Tages – dem 18.03.2013) belegt zu sein. Es ist fraglich, ob das finanzielle Volumen solch zahlreicher Abmahnungen noch in einem vernünftigen kaufmännischen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines solch jungen Unternehmens stehen kann. Schließlich gibt es Hinweise, dass den von der Order Online USA, Inc. im Internet (auf mehreren Websites) betriebenen Shops überhaupt kein tatsächliches Warenangebot gegenübersteht. Kollegen berichten, dass versuchte Testbestellungen auf den verschiedenen von der Order Online USA, Inc. betriebenen Websites nicht durchgeführt werden konnten. Sofern sich dies bewahrheiten sollte, ist erwiesen, dass es der Order Online USA, Inc. nicht um eine rechtlich zu beachtende Durchsetzung redlicher wettbewerblicher Interessen geht, sondern nur um die Verursachung von Rechtsverfolgungskosten.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten sich wehren oder wissen, was nun zu tun ist? BBS ist Ihr Partner in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums. Wenn Sie sicher gehen oder bei Streitigkeiten Ihre Optionen kennen wollen, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da – kompetent, schnell, direkt und nicht nur in Hamburg.


[1] Vgl. BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 – I ZR 237/98 (=GRUR 2001, 260);  OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009 – 4 U 216/08 mwN. (=MMR 2009, 865) und Urteil vom 19.05. 2009 – 4 U 23/09; LG Stade, Urteil vom 23.04. 2009 – 8 O 46/09 (=BeckRS 2009, 13075); LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010 – 12 O 114/10 (BeckRS 2011, 06039); LG Braunschweig, Urteil vom 08.08. 2007 – 9 O 482/07 (=GRUR-RR 2008, 214).